75.000 EUR

Trotz dem Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen kann nicht jeder Antragsteller die Eigenheimzulage erhalten. Der Freistaat Bayern möchte nur Bürger mit geringem bis mittlerem Einkommen fördern. Deshalb gelten folgende Einkommensgrenzen:

 
Einpersonenhaushalt 50.000 EUR
Mehrpersonenhaushalt (ab 2 Personen) ohne Kind 75.000 EUR
für jedes zum Haushalt gehörende Kind zusätzlich 15.000 EUR
 
Praxis-Beispiel

Einkommensgrenzen

Im Haushalt von Herr und Frau Bertram leben auch die Kinder Bert (7 Jahre) und Claudia (4 Jahre). Die Einkommensgrenze berechnet sich wie folgt:

 

Mehrpersonenhaushalt

+ Kind Bert

+ Kind Claudia

Summe

75.000 EUR

15.000 EUR

15.000 EUR

105.000 EUR

Haushaltseinkommen

Maßgeblicher Wert für die Einkommensgrenze ist das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen. Das Haushaltseinkommen eines Haushalts ermittelt sich aus den zu versteuernden Einkommen

  • des Antragstellers und des Ehegatten oder
  • des Lebenspartners oder
  • des Partners einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft.

Berechnung

Die Ermittlung des jeweiligen Haushaltseinkommens des Antragstellers erfolgt nicht aufgrund des zu versteuernden Einkommens des letzten Jahres vor der Antragstellung, sondern anhand des 2. und 3. Jahres vor Antragstellung. Aus diesen 2 Haushaltseinkommen wird ein durchschnittliches zu versteuerndes Einkommen ermittelt. Das Ergebnis wird zur Prüfung der Einkommensgrenzen herangezogen. Dazu sind die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts für die maßgeblichen Jahre vorzulegen. Für einen Antrag in 2020 sind also die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 Berechnungsgrundlage.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung Einpersonenhaushalt

Klaus Neumann möchte in 2020 die Eigenheimzulage beantragen. Er ist ledig und möchte das Förderobjekt allein erwerben.

Berechnung:

 
Einkommensteuerbescheid zu versteuerndes Einkommen

2017

2018

35.000 EUR

50.000 EUR

Zwischensumme

geteilt durch 2
85.000 EUR
durchschnittliches zu versteuerndes Einkommen 42.500 EUR

Herr Neumann unterschreitet die für einen Einpersonenhaushalt maßgebliche Einkommensgrenze von 50.000 EUR und kann somit einen Antrag vorlegen.

 
Praxis-Beispiel

Mehrpersonenhaushalt

Herbert Klose und Helga Braun leben seit Jahren zusammen und bilden eine Lebenspartnerschaft. Sie haben keine Kinder. In 2020 soll gemeinschaftlich ein Förderobjekt angeschafft werden.

Berechnung:

 
Einkommensteuerbescheid zu versteuerndes Einkommen Herbert Klose zu versteuerndes Einkommen Helga Braun

2017

2018

25.000 EUR

30.000 EUR

18.000 EUR

20.000 EUR
Zwischensumme 55.000 EUR 38.000 EUR

Gesamt Haushalt

geteilt durch 2
  93.000 EUR
durchschnittliches zu versteuerndes Einkommen   46.500 EUR

Herr Klose und Frau Braun unterschreiten die für einen Mehrpersonenhaushalt maßgebliche Einkommensgrenze von 75.000 EUR und können somit einen Antrag vorlegen.

Kinder 15.000 EUR

Wie oben bereits beschrieben, erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 15.000 EUR je Kind. Welches Kind zum Haushalt gehört, richtet sich nach dem Anspruch auf das Kindergeld. Maßgeblich ist der amtliche Bescheid über die Gewährung des Kindergeldes. Zudem müssen die Kinder im Haushalt der Antragsteller leben. Ist ein Kind aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen außerstande, sich selbst zu unterhalten, wird dies auch ohne Kindergeldberechtigung ebenfalls berücksichtigt. Die Behinderung ist bei Antragstellung nachzuweisen.

Zur Klarstellung sei angemerkt, dass nur zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Prüfung der Haushaltszugehörigkeit bezogen auf die Kinder stattfindet. Grund ist hier nur die Berücksichtigung bei der Berechnung der Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze. Zieht ein Kind später aus dem Haushalt aus, so ist dies unerheblich.

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