Mindestens 1 Kind

Die Fördermittel dieses Programms sind für private Haushalte mit mindestens 1 minderjährigen Kind gedacht. Dies können

  • Ehepaare,
  • Alleinerziehende,
  • Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
  • eheähnliche, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften

sein.

Berücksichtigung als Kind

Kinder werden grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Kinder berücksichtigt. Ist das Kind älter als 18 Jahre, so kann dennoch eine Berücksichtigung erfolgen, wenn es behindert und nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Zudem muss das betreffende Kind im Haushalt des Antragstellers wohnen.

Ist das Kind noch nicht geboren, so wird es berücksichtigt, wenn die Geburt innerhalb von 6 Monaten erwartet wird. Der Geburtstermin ist in diesem Fall ärztlich zu bescheinigen.

 
Hinweis

Schwere Behinderung, keine Kinder

Lebt im Haushalt des Antragstellers ein schwerbehinderter Mensch, so ist es nicht erforderlich, dass in diesem Haushalt auch ein minderjähriges Kind wohnt. Allerdings erfolgt die Förderung über das Programm "Eigentumsfinanzierung BW – Förderung für schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen".

Eine Förderung nach diesem Programm erfolgt aber nur, wenn die Antragsteller nicht über angemessenen Wohnraum für ihre aktuelle oder zukünftige Familiensituation verfügen. Grundsätzlich werden Wohnungsgrößen von 90 m2 für einen 4-Personen-Haushalt als angemessen angesehen. Für jede weitere Person oder fehlende Person erhöht oder vermindert sich die Wohnfläche um 10 m2. Weiterhin müssen die Haushalte die Einkommensgrenzen des Landes Baden-Württemberg (siehe Abschn. 2.4) einhalten.

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