Für die hier beschriebenen Programme gelten einige allgemeine Bedingungen oder Voraussetzungen. Um die einzelnen Programmbeschreibungen übersichtlicher zu halten, werden vorab die für alle Programme geltenden Bedingungen oder Voraussetzungen erläutert.

2.1 Hausbankverfahren

Finanzierungsgespräch mit Hausbank

Für alle Programme findet das sog. Hausbankverfahren Anwendung. Das heißt, dass der Antragsteller nicht direkt mit der L-Bank in Verbindung tritt, sondern die Anträge über seine Hausbank einreicht. Die Hausbanken haben dabei die Aufgabe, den Antragsteller über die einzelnen Fördermöglichkeiten zu informieren und ein Finanzierungsgespräch durchzuführen. Weiterhin soll mit dem Antragsteller der Antrag erarbeitet und ausgefüllt werden. Die Hausbank leitet diesen entsprechend an die L-Bank weiter. Die L-Bank prüft den Antrag und erteilt, wenn die Voraussetzungen vorliegen und die Fördermittel vorhanden sind, eine Förderzusage. Ist die Förderzusage erteilt, wird der Darlehensvertrag geschlossen und die Darlehensmittel kommen über die Hausbank zur Auszahlung.

2.2 KfW-Effizienzhaus

Zusätzliche Vergünstigung

In einigen Programmen taucht der Begriff "KfW-Effizienzhaus" auf. Hierbei sei vorab angemerkt, dass sich die Programme des Landes Baden-Württemberg zumeist an den Programmen der KfW-Förderbank orientieren. In den meisten Fällen werden die Programmbedingungen quasi übernommen und der bereits günstige Programmzins der KfW-Bank durch zusätzliche Zinsverbilligungen nochmals vergünstigt.

Wie beschrieben, hat die KfW-Bank mit dem sog. KfW-Effizienzhaus energetische Standards gesetzt, die sich an der Energieeinsparverordnung (EnEV) orientieren. Die Berechnung des energetischen Standards erfolgt nach § 3 EnEV. Zur Einstufung der Objekte werden die Werte des Jahres-Primärenergiebedarfs (Qp) und des Transmissionswärmeverlustes (HT) herangezogen. Die KfW-Bank hat hieraus verschiedene Effizienzhaustypen geschaffen:

 
  Jahres-Primärenergiebedarf Transmissionswärmeverlust

Effizienzhaustypen

KfW-Effizienzhaus 55
55 % 70 %
KfW-Effizienzhaus 70 70 % 85 %
KfW-Effizienzhaus 85 85 % 100 %
KfW-Effizienzhaus 100 100 % 115 %
KfW-Effizienzhaus 115/Denkmal 115 % 130 %

Welcher Effizienzhausstandard erreicht wird, ist von einem zugelassenen Sachverständigen zu bestätigen und gegebenenfalls zu berechnen. Die Nachweise sind verbindlich vorzulegen.

2.3 Zugelassene Sachverständige

Viele Maßnahmen müssen durch Sachverständige bestätigt bzw. deren Durchführung im Sinne der Programme bestätigt werden. Als Sachverständige im Sinne der L-Bank gelten folgende Personen:

  • Zugelassene Energieberater nach dem Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung"
  • eine nach § 21 EnEV zugelassene Person
  • ein zugelassener Experte nach dem Bundesprogramm "Energieeffizientes Bauen und Sanieren"

Experten im Internet

Zugelassene Experten findet man im Internet. Hier wurde unter der Anschrift www.energie-effizienz-experten.de eine Expertenliste eingestellt.

Die Aufgaben eines Sachverständigen ergeben sich grundsätzlich aus der Maßnahme und können daher recht unterschiedlich sein. Grundsätzlich bestehen sie aber zum einen aus der energetischen Fachplanung eines Vorhabens, zum anderen aus der fachlichen Baubegleitung und der damit verbundenen Überwachung der fachgerechten Durchführung der Maßnahme. Beispielhaft können dies die folgenden Aufgaben sein:

  • Aufgaben

    Bestätigung gegenüber der L-Bank, dass die Maßnahme das geplante energetische Niveau erreicht hat (L-Bank Formular "Bestätigung zum Antrag"),

  • Bestätigung einer Umsetzung des geförderten Vorhabens gegenüber der L-Bank (L-Bank Formular "Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahme"),
  • Erbringung von Detailplanungen. Dies gilt insbesondere für Luftdichtigkeitskonzepte und den Einbau von Lüftungsanlagen,
  • Erbringung von Detailplanung im Zusammenhang mit der Heizungserneuerung,
  • Prüfung des Leistungsverzeichnisses und der Angebote von Fachunternehmen im Zusammenhang mit der Maßnahme,
  • Begleitung und Kontrolle der Übergabe von energetischen Haustechniken. Dazu gehört gegebenenfalls auch eine nochmalige technische Einweisung für die Nutzer,
  • Prüfung des hydraulischen Abgleichs bei Heizungserneuerungen und der Endregulierung der Anlage,
  • Baustellenbegehungen, mindestens einmalig vor der Verschließung von Verkleidungen oder Durchführung von Putzarbeiten,
  • Veranlassung eines "Blower Door Test" im Zusammenhang mit der Durchführung eines Luftdichtheits- und Lüftungskonzepts.

2.4 Einkommensgrenzen des Landes Baden-Württemberg

Personenzahl und Einkommensgrenzen

Für das Land Baden-Württemberg gelten folgende Einkommensgrenzen:

 
Anzahl der Personen im Haushalt Einkommensgrenze in EUR
2 61.000 EUR
3 70.500 EUR
4 80.000 EUR
5 89.500 EUR
für jede weitere Person 9.500 EUR

Bemessungsgrundlage ist das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten. Grundsätzlich gilt der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 EUR. Sind tatsächlich höhere Werbungskosten zu berücksichtigen, sind diese nachzuweisen.

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