Rz. 24
[Autor/Stand] Geltung für Zuflüsse von Kapitalerträgen ab dem 1.1.2017. § 50j EStG ist gemäß Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen[2] am 1.1.2017 in Kraft getreten. Da der § 50j EStG keine Verfahrensvorschrift ist, die auf alle noch offenen Erstattungsverfahren des § 50d Abs. 1 EStG (vgl. Rz. 16) anzuwenden wäre, sondern den Inhalt eines DBA-Entlastungsanspruchs regelt (s. Rz. 13 und 74), ist die Norm nur auf solche Ansprüche anzuwenden, die ab dem 1.1.2017 entstehen.[3] Der Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer aufgrund eines DBA entsteht grundsätzlich, sobald die Kapitalertragsteuer entstanden ist. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG entsteht die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge ihrem Gläubiger zufließen. Dahm vertritt demgegenüber die Auffassung, dass sich die Geltung des § 50j EStG für Zuflüsse von Kapitalerträgen ab dem 1.1.2017 aus – der damaligen Fassung des – § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG ergibt.[4] Auch das Merkblatt des BZSt zu § 50j EStG spricht von einer Anwendung des § 50j EStG auf Kapitalerträge, die seit dem 1.1.2017 zugeflossen sind (s. § 50j EStG Anh. 2 Rz. 1).
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