Rz. 1
[Autor/Stand] Neu seit 1.1.2017. Die Vorschrift ist gem. Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen[2] am 1.1.2017 in Kraft getreten. In das Gesetzgebungsverfahren wurde sie durch den Finanzausschuss des Bundestages eingeführt.[3] Dies ging jedoch auf eine Initiative des Bundesministeriums der Finanzen zurück. Die Schaffung des § 50j EStG ist im Kontext der Einführung des § 36a EStG zu sehen, die kurz zuvor mit Wirkung vom 27.7.2016 durch das Investmentsteuerreformgesetz[4] erfolgte, und als dessen Ergänzung der § 50j EStG zu sehen ist (s. Rz. 15). Änderungen an der Vorschrift sind bislang nicht erfolgt.
Rz. 2
[Autor/Stand] Mögliche redaktionelle Anpassungen. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.1.2021 sieht zwei redaktionelle Anpassungen des § 50j EStG vor. Es handelt sich dabei im Abs. 1 Satz 1 um eine Folgeanpassung an die mit dem Gesetzentwurf geplante Neufassung des Entlastungsverfahrens des § 50d Abs. 1–6 EStG sowie um die Berichtigung eines Verweisfehlers in Abs. 4 Satz 2 (s. Rz. 102).[6]
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