Rz. 1

[Autor/Stand] Neu seit 1.1.2017. Die Vorschrift ist gem. Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen[2] am 1.1.2017 in Kraft getreten. In das Gesetzgebungsverfahren wurde sie durch den Finanzausschuss des Bundestages eingeführt.[3] Dies ging jedoch auf eine Initiative des Bundesministeriums der Finanzen zurück. Die Schaffung des § 50j EStG ist im Kontext der Einführung des § 36a EStG zu sehen, die kurz zuvor mit Wirkung vom 27.7.2016 durch das Investmentsteuerreformgesetz[4] erfolgte, und als dessen Ergänzung der § 50j EStG zu sehen ist (s. Rz. 15). Änderungen an der Vorschrift sind bislang nicht erfolgt.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Mögliche redaktionelle Anpassungen. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.1.2021 sieht zwei redaktionelle Anpassungen des § 50j EStG vor. Es handelt sich dabei im Abs. 1 Satz 1 um eine Folgeanpassung an die mit dem Gesetzentwurf geplante Neufassung des Entlastungsverfahrens des § 50d Abs. 16 EStG sowie um die Berichtigung eines Verweisfehlers in Abs. 4 Satz 2 (s. Rz. 102).[6]

[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[2] Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v. 20.12.2016, BGBl. I 2016, 3000 = BStBl. I 2017, 5, vgl. § 50j EStG Anh. 1 Rz. 1.
[3] Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 18/10506, 78, vgl. § 50j EStG Anh. 1 Rz. 2.
[4] Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) v. 19.7.2016, BGBl. I 2016, 1730.
[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[6] Art. 1 Nr. 13 des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) v. 20.1.2021, BR-Drucks. 50/21, 11.

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