Rz. 1241

[Autor/Stand] Zeitweise Übernahme von Funktionen. Üblicherweise werden Funktionen, welche auf ein ausländisches verbundenes Unternehmen verlagert wurden, längerfristig oder für immer im Ausland angesiedelt bleiben. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FVerlV kann eine Funktionsverlagerung aber auch dann vorliegen, wenn das ausländische verbundene Unternehmen die Funktion nur zeitweise übernimmt. § 1 Abs. 2 Satz 2 FVerlV stellt damit klar, dass eine Funktionsverlagerung auch dann vorliegen kann, wenn die Funktion eines Unternehmens nur für eine zeitlich begrenzte Dauer auf das übernehmende Unternehmen übergeht.[2] Die Grundsätze der Funktionsverlagerungsbesteuerung sind damit auch dann zu berücksichtigen, wenn die Funktion im Ausland nur vorübergehend (zB drei Jahre) verbleibt. Die begrenzte Zeitdauer des Verbleibens der Funktion im Ausland ist allerdings im Rahmen der Bewertung des Transferpakets über den entsprechenden Diskontierungszeitraum (Anm. 1278) zu berücksichtigen.

 

Rz. 1242

[Autor/Stand] Übertragung vs. Nutzungsüberlassung. Es ist zu prüfen, ob tatsächlich – i.S. der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums – eine Funktionsübertragung vorliegt oder nicht von einer reinen Nutzungsüberlassung auszugehen ist. § 4 Abs. 2 FVerlV geht jedenfalls im Zweifel von einer Nutzungsüberlassung der Funktion aus. Dabei sind der erkennbare Wille der Beteiligten im Zeitpunkt der Funktionsverlagerung sowie der tatsächliche Ablauf und die Handhabung der Funktionsverlagerung durch die Beteiligten zu berücksichtigen.[4] Als typische Anwendungsfälle des § 1 Abs. 2 Satz 2 FVerlV sehen die VWG-Funktionsverlagerung die zeitweise Übertragung von Vertriebsrechten, Märkten oder Kunden oder Fälle der befristeten Versetzung einzelner Mitarbeiter mit ihrem Aufgabenbereich.[5] Insoweit kommt die weite Interpretation der Regelung zur Funktionsverlagerungsbesteuerung durch die Finanzverwaltung zum Ausdruck. Denn die zeitweise Übertragung von Vertriebsrechten für einzelne Produkte sowie die Personalentsendung im Konzern stellen idR keine Funktionsverlagerung dar. Vielmehr handelt es sich insoweit nur um die Überlassung einzelner Wirtschaftsgüter, welche regelmäßig nicht zu einer Funktionsverlagerung führt.[6] Dies gilt im Übrigen auch für die Personalentsendung.

 

Rz. 1243

[Autor/Stand] Zusammenfassung von Geschäftsvorfällen innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums. Der Vorgang einer Funktionsverlagerung kann sich auch über mehrere Jahre erstrecken. In diesem Zusammenhang sieht § 1 Abs. 2 Satz 3 FVerlV vor, dass Geschäftsvorfälle, die innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren verwirklicht werden, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Voraussetzungen einer Funktionsverlagerung erfüllen, als einheitliche Funktionsverlagerung zusammenzufassen sind. Die Vorschrift ordnet damit eine veranlagungszeitraumübergreifende Betrachtung an. Dabei wird auch der Zeitpunkt, zu dem die Funktionsverlagerung vorliegt, bestimmt. Dieser liegt erst dann vor, wenn sämtliche Geschäftsvorfälle verwirklicht sind.[8] Soweit die Finanzverwaltung dabei auf die in den Veranlagungszeiträumen tatsächlich verwirklichten Geschäftsvorfälle und nicht auf die Absicht des Stpfl. abstellt,[9] verstößt sie gegen den Grundsatz der "Ex-ante"-Betrachtung.[10]

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Greinert, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. Begr. zu § 1 Abs. 2 Satz 2 FVerlV, BR-Drucks. 352/08, 11.
[Autor/Stand] Autor: Ditz/Greinert, Stand: 01.03.2016
[4] Vgl. BMF v. 13.10.2010 – IV B 5 - S 1341/08/10003 – DOK 2010/0598886 – VWG-Funktionsverlagerung, BStBl. I 2010, 774 – Rz. 100 f., vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 251 ff.
[5] Vgl. BMF v. 13.10.2010 – IV B 5 - S 1341/08/10003 – DOK 2010/0598886 – VWG-Funktionsverlagerung, BStBl. I 2010, 774 – Rz. 25, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 251 ff.
[Autor/Stand] Autor: Ditz/Greinert, Stand: 01.03.2016
[8] Vgl. Begr. zu § 2 Abs. 1 Satz 3 FVerlV, BR-Drucks. 352/08, 11; BMF v. 13.10.2010 – IV B 5 - S 1341/08/10003 – DOK 2010/0598886 – VWG-Funktionsverlagerung, BStBl. I 2010, 774 – Rz. 26, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 251 ff.
[9] Vgl. BMF v. 13.10.2010 – IV B 5 - S 1341/08/10003 – DOK 2010/0598886 – VWG-Funktionsverlagerung, BStBl. I 2010, 774 – Rz. 27, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 251 ff.
[10] Zu einem Beispiel vgl. auch BMF v. 13.10.2010 – IV B 5 - S 1341/08/10003 – DOK 2010/0598886 – VWG-Funktionsverlagerung, BStBl. I 2010, 774 – Rz. 26, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 251 ff.

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