Rz. 130

[Autor/Stand] Bundeszentralamt für Steuern. Zuständig für die Erstattung gem. § 50d Abs. 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern (§ 50d Abs. 1 Satz 3 EStG; § 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG), das insoweit auch die Voraussetzungen des Abs. 1 prüft. Der Antrag ist folglich an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.

 

Rz. 131

[Autor/Stand] Prüfungskompetenz kraft eigener Zuständigkeit. Bei der Durchführung des Kapitalertragsteuererstattungsverfahrens aufgrund von DBA prüft das Bundeszentralamt für Steuern die Abkommensberechtigung des ausländischen Gläubigers der Kapitalerträge (Steuerschuldner) kraft eigener Zuständigkeit. Wird der Einkommensteuerbescheid wegen Verneinung der unbeschränkten Steuerpflicht aufgehoben, so bindet diese Entscheidung nicht das Kapitalertragsteuererstattungsverfahren.[3]

 

Rz. 132

[Autor/Stand] Zuständigkeit bei Erstattung gemäß § 50d Abs. 1 analog. Soweit eine Erstattung analog § 50d Abs. 1 erfolgt, ist die Entscheidung über die Erstattung nicht durch das Bundeszentralamt für Steuern, sondern durch das jeweils örtlich zuständige Finanzamt zu treffen (zu den Fällen der analogen Anwendung, s. Anm. 80 ff.). Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch gem. § 32 Abs. 5 KStG für die Erstattung unionsrechtswidrig erhobener Kapitalertragsteuer auf Streubesitzdividenden. Dies ergibt sich aus der entsprechenden gesetzlichen Anordnung in § 5 Abs. 1 Nr. 39 FVG, der insoweit eine Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern statuiert.

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019

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