Rz. 76

[Autor/Stand] Bestehen der beschränkten Steuerpflicht als Anwendungsvoraussetzung von § 50d EStG. Es ist klarzustellen, dass § 50d Abs. 1 voraussetzt, dass die von ihm erfassten Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen, d.h. insbesondere, dass sie von der beschränkten Steuerpflicht erfasst sind. Streitigkeiten über das Bestehen einer beschränkten Steuerpflicht können nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 50d Abs. 1 geklärt werden. Diese Frage ist vielmehr in einem gesonderten Verfahren grundsätzlich gegen das jeweils örtlich zuständige Finanzamt zu klären (Ausnahme: § 5 Abs. 1 Nr. 12 FVG, s.u. Anm. 78, 79).

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundeszentralamt für Steuern und Finanzamt. Diese Zuständigkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Zuständigkeit des BZSt im Sinne einer funktionalen Aufgabenteilung auf die positiv-rechtlich angeordneten Anwendungsfälle beschränkt. Freistellungen und Erstattungen von Kapitalertragsteuer, welche darüber hinausgehen und welche sich auf eine andere Rechtsgrundlage stützen, sind institutionell hingegen allein vom zuständigen Finanzamt zu verantworten. Sie lassen sich weder kraft einer Art "Annexkompetenz" noch einer zuständigkeitsbegründenden Analogie auf das BZSt übertragen. Das gebietet der auch bei Zuständigkeitsregelungen maßgebliche allgemeine Vorbehalt des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG.[3] Dabei sind sowohl der Vergütungsgläubiger als auch der Vergütungsschuldner berechtigt, die Steueranmeldung mit der Begründung anzufechten, dass es an der beschränkten Steuerpflicht mangele.[4]

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Besondere Zuständigkeit bzgl. im Ausland ansässiger Künstler und Sportler. Etwas anderes gilt für beschränkt Steuerpflichtige i.S.d. § 50a Abs. 1 EStG, z.B. im Ausland ansässige Künstler und Sportler. Der Schuldner der Künstlervergütung ist nach § 50d Abs. 1 Satz 1 auch dann zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der gesetzlich vorgesehenen Abzugsteuer (§ 50a Abs. 5 EStG) verpflichtet, wenn die Vergütung nach einem DBA nicht oder nur mit einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden kann. Die Anmeldung der Steuerabzugsbeträge gem. § 50a Abs. 5 EStG erfolgte nur bis zum 31.12.2013 beim jeweils örtlich zuständigen Finanzamt. Ab 2014 ist hierfür das Bundeszentralamt für Steuern zentral zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 12 FVG). Folglich ist auch ein Streit über das Bestehen einer beschränkten Steuerpflicht insoweit in einem Verfahren gegen das Bundeszentralamt für Steuern zu klären.

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019

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