Rz. 208

[Autor/Stand] Statthafte Einwendungen des Vergütungsschuldners. Von § 50d Abs. 1 Satz 13 unberührt sind Einwendungen des Vergütungsschuldners, die die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens selbst betreffen.[2] Folglich kann der Vergütungsschuldner gegen eine Steueranmeldung i.S.d. § 167 Abs. 1 Satz 1, § 168 Satz 1 AO oder gegen einen Haftungs- oder Nachforderungsbescheid Einspruch einlegen und hiermit geltend machen, dass der Steuerabzug zu Unrecht erfolgt sei, weil die Einkünfte des Vergütungsgläubigers nicht beschränkt steuerpflichtig seien.[3] Denn eine Steueranmeldung enthält gegenüber dem Vergütungsschuldner eine Festsetzung von dessen eigener Entrichtungssteuerschuld, die die beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldners) voraussetzt. Im Rahmen des vom Vergütungsschuldner erhobenen Rechtsbehelfs ist die Anmeldung deswegen nicht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Vergütungsschuldner vorgenommen werden durfte, sondern auch, ob eine solche beschränkte Steuerpflicht tatsächlich vorliegt.[4] Der Vergütungsschuldner könnte auch in einem Verfahren gegen die Steueranmeldung geltend machen, dass im Zeitpunkt des Steuerabzugs bereits eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen habe.[5] Sofern der Steuerabzug trotz fehlender Verpflichtung – etwa wegen Vorliegens einer Freistellungsbescheinigung – vorgenommen wurde, sind die Steueranmeldungen hiernach durch den Vergütungsschuldner zu berichtigen (§ 164 Abs. 2 AO) und die zu Unrecht einbehaltenen und abgeführten Beträge grundsätzlich durch das Finanzamt zu erstatten (§ 37 Abs. 2 AO). Eine Ausnahme bzgl. der Zuständigkeit gilt für Steuerabzugsbeträge gem. § 50a Abs. 5 EStG. Ab 2014 ist hierfür das Bundeszentralamt für Steuern zentral zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 12 FVG). Folglich ist auch ein Streit über das Bestehen einer Steuerpflicht insoweit in einem Verfahren gegen das Bundeszentralamt für Steuern zu klären. Entsprechendes gilt auch im Rahmen eines Antrags auf Änderung der Steueranmeldung gem. § 164 Abs. 2 AO.

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[5] Vgl. Merkblatt des BZSt – St – S 1300/07/00010, Tz. 4.1 – Merkblatt zum Antrag nach § 50d Einkommensteuergesetz (EStG) auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung und/oder Erstattung von deutscher Abzugsteuer aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bei Vergütungen an ausländische Künstler und Sportler, Stand 1/2016, abrufbar als pdf-Datei auf: https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Abzugsteuerentlastung/Freistellung_Erstattung/Merkblaetter/04_Kuenstler_Sportler_deutsch.html, vgl. auch Anhang 2 Verwaltungsanweisungen Seite V 10 ff.

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