Rz. 1256

[Autor/Stand] Einschränkung nach § 1 Abs. 7 Satz 2 FVerlV. Als weitere Ausnahme im Rahmen einer Negativabgrenzung der Funktionsverlagerung schränkt § 1 Abs. 7 Satz 2 FVerlV den Anwendungsbereich der Funktionsverlagerungsbesteuerung bei Personalentsendungen im Konzern ein (hierzu ausführlich Anm. 1972 ff.). Nicht sachgerecht ist allerdings die weitere Einschränkung der Vorschrift in der Begr. zur FVerlV ("Ausnahme von der Ausnahme"), wonach auch bei Personalentsendungen eine Funktionsverlagerung vorliegen kann, wenn das entsandte Personal seinen bisherigen Zuständigkeitsbereich aus dem entsendenden Unternehmen mitnimmt und nach der Entsendung im aufnehmenden Unternehmen die gleiche Tätigkeit ausübt und infolgedessen Wirtschaftsgüter und Vorteile übertragen oder zur Nutzung überlassen werden bzw. Chancen und Risiken übergehen.[2] Diese Rückausnahme steht im Widerspruch zu § 1 Abs. 7 FVerlV und ist damit obsolet.[3] Vielmehr ist auch in Personalentsendungsfällen zu prüfen, ob eine Funktion i.S. eines organischen Teils des Unternehmens (Anm. 1209) übergeht. Dies ist bei üblichen Personalentsendungsfällen im Konzern regelmäßig nicht der Fall.[4]

 

Rz. 1257

[Autor/Stand] Reine Aufwandsverrechnung. Bei Personalentsendungen im Konzern sind – vorausgesetzt die Voraussetzungen der VWG-Arbeitnehmerentsendung sind erfüllt – lediglich die für den entsandten Arbeitnehmer angefallenen Kosten zu verrechnen. Liegen die Voraussetzungen der VWG-Arbeitnehmerentsendung hingegen nicht vor, weil die Arbeitnehmer in Erfüllung einer Dienstleistungsverpflichtung des entsendenden Unternehmens tätig werden, ist diese Dienstleistung fremdüblich, dh. idR nach der Kostenaufschlagsmethode, zu verrechnen.[6] Allerdings will die Finanzverwaltung eine Funktionsverlagerung in Personalentsendungsfällen dann annehmen, "wenn das entsandte Personal seinen bisherigen Zuständigkeitsbereich aus dem entsendenden Unternehmen mitnimmt und nach der Entsendung im übernehmenden Unternehmen die gleiche Tätigkeit ausübt."[7] Die Finanzverwaltung geht hier vom Vorliegen der Voraussetzungen der Funktionsverlagerung aus. Eine solche Ausnahme steht indessen im Widerspruch zum Wortlaut des § 1 Abs. 7 Satz 2 FVerlV und ist damit ohne Rechtsgrundlage.[8] Vielmehr kann auch in Personalentsendungsfällen eine Funktionsverlagerung nur dann vorliegen, wenn es zu einem Übergang einer Funktion i.S. eines organischen Teils des Unternehmens (Anm. 1209 und 1256) kommt. Ferner ist die Rückausnahme des § 1 Abs. 7 Satz 1 Alt. 2 dann zu beachten, wenn die Voraussetzungen der VWG-Arbeitnehmerentsendung nicht erfüllt sind und die Dienstleistungen des entsendenden Unternehmens Teil einer Funktionsverlagerung sind. Sie rechnen dann zum Transferpaket.[9]

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Greinert, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. Begr. zu § 1 Abs. 7 Satz 2 FVerlV, BR-Drucks. 352/08, 14.
[3] Kritisch auch Frotscher, FR 2008, 56.
[4] Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das durch Personalentsendungen ins Ausland "vermittelte" Know-how nicht gesondert zu vergüten. Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 4.2, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.
[Autor/Stand] Autor: Ditz/Greinert, Stand: 01.03.2016
[6] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 2.1 Abs. 2, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.
[7] BMF v. 13.10.2010 – IV B 5 - S 1341/08/10003 – DOK 2010/0598886 – VWG-Funktionsverlagerung, BStBl. I 2010, 774 – Rz. 56, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 251 ff. S. ferner die Begr. zu § 1 Abs. 7 Satz 2 FVerlV in BR-Drucks. 352/08, 14.
[8] Vgl. Baumhoff/Ditz/Greinert, Ubg 2011, 163.
[9] Vgl. BMF v. 13.10.2010 – IV B 5 - S 1341/08/10003 – DOK 2010/0598886 – VWG-Funktionsverlagerung, BStBl. I 2010, 774 – Rz. 51, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 251 ff. S. ferner Zech, IStR 2011, 135.

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