Rz. 56

[Autor/Stand] Verwaltungsgrundsätze der Finanzverwaltung. Zur Anwendung und Auslegung von § 1 können insbesondere die folgenden Materialien herangezogen werden:

  • Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise (VWG VP 2021),[2]
  • Verwaltungsgrundsätze 2020 (VWG 2020),[3]
  • Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung (VWG FVerl),[4]
  • Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung (VWG BsGa),[5] und
  • Verwaltungsgrundsätze Arbeitnehmerentsendung (VWG ArbN).[6]

Ergänzend kann auf das Anwendungsschreiben zum AStG,[7] auf das Merkblatt zur Amtshilfe,[8] auf das Merkblatt zum Verständigungs- und Schiedsverfahren,[9] auf das Merkblatt APA,[10] auf die Grundsätze bei der Anwendung der DBA auf Personengesellschaften[11] und auf den Umwandlungssteuererlass[12] hingewiesen werden. Darüber hinaus existieren mit der FVerlV und der BsGaV Verordnungen, die den Gesetzestext konkretisieren und auf die bei der Kommentierung zu § 1 Abs. 3b, 5 näher einzugehen ist

 

Rz. 57

[Autor/Stand] VWG VP 2021 als zentrale Verwaltungsanweisung. Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 14.7.2021[14] ersetzen die fast vierzig Jahre gültigen "Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen" v. 23.2.1983 (VWG 1983).[15] Darüber hinaus wurden durch die VWG Verrechnungspreise alle weiteren zum Themenkomplex der internationalen Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen ergangenen BMF-Schreiben aufgehoben. Dazu gehören:[16]

  • die VWG-Verfahren v. 12.4.2005,[17]
  • das BMF-Schreiben v. 29.3.2011 zur Anwendung des § 1 auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen,[18]
  • der "Glossar Verrechnungspreise" v. 19.5.2014,[19]
  • das BMF-Schreiben zur Markennutzung im Konzern v. 7.4.2017,[20]
  • das BMF-Schreiben zu Umlageverträgen v. 5.7.2018[21] sowie
  • das BMF-Schreiben v. 6.12.2018 zur Anwendung des EuGH-Urteils in der Rs. Hornbach Baumarkt.[22]

Die VWG VP 2021, die auf alle noch offenen Fälle und damit auch in bereits laufenden Betriebsprüfungen anzuwenden sind,[23] stellen damit die konsolidierte und infolgedessen zentrale Verwaltungsanweisung für die Anwendung der Rechtsgrundlagen zur Bestimmung und Prüfung von Verrechnungspreisen zwischen international verbundenen Unternehmen dar.[24] Im Kern regeln sie Einzelheiten zur Anwendung der Einkünftekorrekturvorschriften sowie zur Anwendung der von der OECD empfohlenen Verrechnungspreismethoden im Allgemeinen sowie in Bezug auf einzelne gruppeninterne Geschäftsbeziehungen (immaterielle Werte, Warenlieferungen, Dienstleistungen, Kostenumlagen und Finanzierungsbeziehungen) im Speziellen. Die Veröffentlichung der VWG Verrechnungspreise war überfällig, mussten doch die bisherigen Verwaltungsanweisungen an die Änderungen des § 1 durch das AbzStEntModG v. 2.6.2021[25] und das ATADUmsG v. 25.6.2021[26], an die zwischenzeitlich ergangene EuGH- und BFH-Rechtsprechung sowie – und dies vor allem – an die internationalen Entwicklungen auf Ebene der OECD angepasst werden. Deutlich wird das Ziel des BMF, die deutsche Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Prüfung von Verrechnungspreisen international auszurichten und an die Empfehlungen der OECD anzugleichen. Ein deutscher Alleingang erfolgt nicht; vielmehr wird ausdrücklich auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien[27] verwiesen, die als Anlage dem neuen BMF-Schreiben beigefügt sind.[28] Diese Entwicklung ist ausdrücklich zu begrüßen. So ist nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung künftig sicherzustellen, "dass eine international einheitliche Umsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes erfolgt und hierdurch eine Doppelbesteuerung sowie (doppelte) Nichtbesteuerung vermieden werden".[29] Dies führt auch zu der für die Praxis sehr bedeutsamen Aussage, dass der Fremdvergleichsgrundsatz "im In- und Outboundfall einheitlich anzuwenden" ist.[30] Die VWG Verrechnungspreise konsolidieren die Verwaltungsanweisungen zur internationalen Einkünfteabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen. Gültig bleiben lediglich die VWG Funktionsverlagerung,[31] die VWG Arbeitnehmerentsendung[32] sowie die VWG 2020,[33] die Einzelheiten zu den Dokumentations- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen regeln.[34] Darüber hinaus sind die Verwaltungsanweisungen zur Betriebsstättengewinnermittlung[35] weiterhin anwendbar; sie werden durch die VWG Verrechnungspreise nicht geändert.

 

Rz. 58

[Autor/Stand] Die VWG Verrechnungspreise 2021 gliedern sich in sechs Kapitel[37]:

  • Kapitel I befasst sich mit den Grundsätzen der Einkünftekorrektur.
  • Kapitel II legt die Bedeutung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für die Prüfung der grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen dar.
  • Kapitel III enthält Leitlinien zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes und der Verrechnungspreismethoden im Allgemeinen sowie Leitlinien zu spezifischen Fragestellungen, wie der Behandlung von immateriellen Werten, Warenlieferungen, Dienstleistungen, Kostenumlagen und Finanzierungsbeziehungen im Besonderen.
  • Kapitel IV enthält weitere allgemeine Grundsätze im Zusammenhang mit Ver...

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