Rz. 446

[Autor/Stand] Wahrnehmung geschäftsleitender Funktionen gegenüber mindestens zwei Tochtergesellschaften. Hat die Körperschaft mindestens zwei Beteiligungen von einigem Gewicht erworben (dazu ausf. Rz. 439 ff.), muss zur Annahme einer aktiven Beteiligungsverwaltung hinzukommen, dass gegenüber mindestens zwei Tochtergesellschaften geschäftsleitende Funktionen wahrgenommen werden. Hält die Körperschaft nur zwei Beteiligungen müssen also zwingend gegenüber beiden Tochtergesellschaften geschäftsleitende Funktionen ausgeübt werden. Die Ausübung von geschäftsleitenden Funktionen gegenüber nur einer Tochtergesellschaft ist nach (bisheriger) Auffassung der FinVerw nicht ausreichend (s. zur u.E. zutr. a.A. vgl. Rz. 439). Hält die Körperschaft hingegen mehr als zwei Beteiligungen, reicht auch die Wahrnehmung von geschäftsleitenden Funktionen gegenüber nur zwei dieser Tochtergesellschaften aus. Das rein passive Halten einzelner Tochtergesellschaften ist daher nicht schädlich für die Anerkennung der im Übrigen ausgeübten geschäftsleitenden Funktion. Damit aber die Einkünfte aus einer (inländischen) Tochtergesellschaft sachlich entlastungsberechtigt sind (d.h. § 50d Abs. 3 EStG insoweit keine Anwendung findet), müssen auch gegenüber dieser Tochtergesellschaft geschäftsleitende Funktionen ausgeübt werden; andernfalls besteht zwar eine Wirtschaftstätigkeit, aber kein wesentlicher Zusammenhang der Einkunftsquelle mit dieser Wirtschaftstätigkeit (s. Rz. 463).

 

Rz. 447

[Autor/Stand] Tatsächliche Ausübung. Die Körperschaft muss die geschäftsleitenden Funktionen tatsächlich gegenüber ihren Tochtergesellschaften ausüben. Das ergibt sich schon aus dem allgemeinen Erfordernis der "Ausübung" einer Wirtschaftstätigkeit (vgl. Rz. 339 ff.). Allein die abstrakte Möglichkeit der Ausübung geschäftsleitender Funktionen reicht demnach nicht aus. Zum Nachweis verlangt die FinVerw eine "hinreichende" Dokumentation. Auch mündliche Führungsentscheidungen dürften aber materiell ausreichen[3], dies befreit aber nicht von dem Erfordernis, diese nachzuweisen (vgl. § 90 Abs. 2 AO, s. auch Rz. 629 ff.). Für eine bestimmte Art schriftlicher Dokumentation wird man gleichwohl keine gesetzliche Rechtsgrundlage finden können, auch andere Beweismittel sind insoweit ausreichend.[4] Für die Praxis bietet es sich aber an, eine hinreichend aussagekräftige schriftliche Dokumentation zu führen.

 

Rz. 448

[Autor/Stand] Outsourcing auf Managementgesellschaft. Werden die geschäftsleitenden Funktionen von einem hierfür von der Körperschaft beauftragten Dienstleister (Managementgesellschaft) ausgeübt, so stellt sich die Frage, ob diese Tätigkeit der Körperschaft zugerechnet wird und ob darüber hinaus auch der sog. Substanztest (Nr. 2 Halbs. 2 Var. 3) bestanden wird. Dies ist u.E. grundsätzlich zu bejahen, nach Ansicht der FinVerw hingegen zu verneinen. S. hierzu ausf. Rz. 388.

 

Rz. 449

[Autor/Stand] Gemischte Tätigkeit der Körperschaft. Auf den ersten Blick scheint die Gesetzesbegründung zum AbzStEntModG dem Leser nahezulegen, geschäftsleitende Funktionen müssten gegenüber sämtlichen Tochtergesellschaften ausgeübt werden: "... bei der sie [die Körperschaft] als Holdinggesellschaft die Geschicke ihrer Tochtergesellschaften planmäßig steuert ...".[7] Das dürfte aber ein Missverständnis sein, da es dem Gesetzeszweck nach nur darauf ankommen kann, ob die Körperschaft überhaupt eine Wirtschaftstätigkeit ausübt. Neben einer aktiven Beteiligungsverwaltung kann die Körperschaft daher auch eine passive Beteiligungsverwaltung ausüben, ohne dass die passive Beteiligungsverwaltung die eigentlich aktive Beteiligungsverwaltung zu einer insgesamt passiven "infiziert". Zu beachten bleibt aber, dass auch bei einer gemischten Tätigkeit nur für die Einkünfte aus der aktiven Beteiligungsverwaltung ein wesentlicher Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit festgestellt werden kann (vgl. Rz. 424 ff., 446).

 

Rz. 450

[Autor/Stand] Geschäftsleitende Funktionen. Nach Auffassung der FinVerw werden geschäftsleitende Funktionen durch strategische Führungsentscheidungen ausgeübt: Führungsentscheidungen zeichnen sich durch ihre langfristige Natur, Grundsätzlichkeit und Bedeutung aus, die sie für den Bestand der Beteiligungsgesellschaft (geleitetet Gesellschaft) haben.[9] Neben das Halten der Beteiligungen muss also eine Managementtätigkeit treten.[10] Dadurch wird die Körperschaft zur sog. geschäftsleitenden "Führungs- oder Managementholding".[11] Nicht ausreichend sind demnach Entscheidungen, die kurzfristigund ausführungsbezogen sind, also unmittelbar nur das laufende Tagesgeschäft betreffen (vgl. § 10 AO). Geschäftsleitende Funktionen unterscheiden sich von "einfachen" Geschäftsfunktionen (z.B. Beschaffung, Vertrieb, Forschung und Entwicklung, Lagerhaltung etc.), deren vereinzelte Beeinflussung bzw. Ausübung durch die Körperschaft nach Auffassung der FinVerw allein nicht für die Annahme einer aktiven Beteiligungsverwaltung ausreicht (vgl. Rz. 454; s. aber zur Ausübung von Unterstützungsaufgaben...

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