Rz. 1922

[Autor/Stand] Zwei Ausprägungsformen der Preisvergleichsmethode. Der tatsächliche Fremdvergleich kann im Rahmen der Preisvergleichsmethode zwei Ausprägungsformen annehmen. Zu differenzieren ist zwischen einem betriebsinternen und einem betriebsexternen Fremdvergleich.

 

Rz. 1923

[Autor/Stand] Betriebsinterner Fremdvergleich. Im Rahmen eines betriebsinternen Fremdvergleichs ist festzustellen, welche Aufwendungen der aufnehmenden Konzerngesellschaft für vergleichbare, nicht entsandte Arbeitnehmer entstehen.[3] Ein solcher Vergleich setzt die Vergleichbarkeit der Verhältnisse voraus. Dh. es ist zu prüfen, ob die Eigenschaften der Stamm-Arbeitnehmer der aufnehmenden Konzerngesellschaft mit denen der entsandten Arbeitnehmer vergleichbar sind.[4] Im Rahmen dieses Vergleichs ist auf die Ausbildung und die Kenntnisse bzw. Fähigkeiten der Arbeitnehmer abzustellen.[5] Eine uneingeschränkte Vergleichbarkeit der so gewonnenen Vergleichsfälle i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 ist dann gegeben, wenn die Vergleichsobjekte hinsichtlich der für den Vergleich herangezogenen Kriterien annähernd gleich oder doch zumindest ähnlich sind. Im Grundsatz reicht es aus, wenn der Stpfl. einen Vergleichsfall präsentiert, der hinsichtlich der dem Vergleich zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse uneingeschränkt vergleichbar ist.

 

Rz. 1924

[Autor/Stand] Eingeschränkte Vergleichbarkeit der Verhältnisse. In der Praxis ist im Rahmen des Vergleichs der Verhältnisse zu berücksichtigen, dass die entsandten Arbeitnehmer regelmäßig über konzernspezifisches Wissen und eine konzernspezifische Arbeitsmethodik verfügen. Lokal angeworbene Arbeitnehmer weisen diese Merkmale regelmäßig nicht auf. Häufig sind die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auch erst für die Entsendung ausschlaggebend.[7] Möglich ist die Durchführung eines internen Fremdvergleichs daher nur dann, wenn der konzernspezifischen Qualifikation der entsandten Arbeitnehmer eine geringe Bedeutung zukommt. Durch diese Voraussetzungen wird die Durchführbarkeit eines betriebsinternen Fremdvergleichs erschwert. Insb. bei einer Entsendung besonders qualifizierter Arbeitnehmer kann daher ein betriebsinterner Fremdvergleich regelmäßig nicht durchgeführt werden. Im Ansässigkeitsstaat der aufnehmenden Konzerngesellschaft mangelt es häufig an entsprechend ausgebildeten Fachkräften.[8] Hierdurch wird die Gewinnung uneingeschränkt vergleichbarer Vergleichsfälle i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 für einen betriebsinternen Fremdvergleich in der Praxis erheblich erschwert. Auch ist hinsichtlich der Aussagefähigkeit der Preisvergleichsmethode zu berücksichtigen, dass entsandte Arbeitnehmer auf Grund der im Zusammenhang mit einer Entsendung gewährten Zusatzleistungen regelmäßig erheblich höhere Aufwendungen verursachen als auf dem lokalen Arbeitsmarkt angeworbene Arbeitnehmer.

 

Rz. 1925

[Autor/Stand] Bandbreite der angemessenen Aufwendungen. Bei dem für den Arbeitnehmer angemessenen Aufwand einer Arbeitnehmerentsendung handelt es sich nicht um eine Punktgröße. Vielmehr wird durch einen tatsächlichen Fremdvergleich eine Bandbreite des Aufwandes ermittelt, der für einen vergleichbar qualifizierten Arbeitnehmer üblicherweise anfällt.[10] In diesem Fall kommt es darauf an, ob eingeschränkt oder uneingeschränkt vergleichbare Vergleichsgrößen vorliegen.

 

Rz. 1926

[Autor/Stand] Uneingeschränkt vergleichbare Vergleichssachverhalte. Liegen mehrere uneingeschränkt vergleichbare Vergleichssachverhalte vor, kann die ermittelte Bandbreite von dem Stpfl. in vollem Umfang ausgeschöpft werden. Dh. auch ein am oberen Ende der Bandbreite liegender Entsendungsaufwand ist noch als angemessen einzustufen.

 

Rz. 1927

[Autor/Stand] Eingeschränkt vergleichbare Vergleichssachverhalte. Sind keine uneingeschränkt vergleichbaren Vergleichssachverhalte gegeben, sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 "eingeschränkt vergleichbare Werte nach Vornahme sachgerechter Anpassungen der Anwendung einer geeigneten Verrechnungspreismethode zugrunde zu legen". Dh. die ermittelten Vergleichssachverhalte sind einer "sachgerechten Anpassung" zu unterwerfen. Erforderlich ist insoweit, die nicht übereinstimmenden Kriterien des Vergleichssachverhalts durch entsprechende Zu- und Abschläge bei der Ermittlung der Höhe des Entsendungsaufwandes zu berücksichtigen. Es kommt insoweit darauf an, ob die zur Herstellung der Vergleichbarkeit erforderliche Anpassung durch eine Erhöhung oder eine Verminderung des Entsendungsaufwands hergestellt werden kann. Dies setzt allerdings voraus, dass eine betragsmäßige Quantifizierung der nicht übereinstimmenden Kriterien des Entsendungssachverhalts erfolgen kann. Lässt sich durch die Vornahme der Anpassungen ein uneingeschränkt vergleichbarer Vergleichssachverhalt herstellen, ist dieser Vergleichssachverhalt für die Bestimmung der Höhe des angemessenen Entsendungsaufwands heranzuziehen.

 

Rz. 1928

[Autor/Stand] Kein uneingeschränkt vergleichbarer Sachverhalt durch Anpassungen ermittelbar. Ist ein uneingeschränkt vergleichbarer Vergleichssachv...

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