Rz. 1917

[Autor/Stand] Beurteilung einer gesellschaftsrechtlichen Mitveranlassung anhand der Höhe der Aufwendungen. Für die Beurteilung, ob die aufnehmende oder die entsendende Konzerngesellschaft mit den Aufwendungen der Entsendung zu belasten ist, ist das Gesamtinteresse einer Entsendung zu ermitteln. Dabei geht in die Ermittlung des Gesamtinteresses neben der Beurteilung der Interessenlage dem Grunde nach auch die Höhe des Aufwands der Entsendung ein.

 

Rz. 1918

[Autor/Stand] Bedeutung der Höhe des Entsendungsaufwands. Die Höhe des Entsendungsaufwands wird im Rahmen der Einkunftsabgrenzung der Höhe nach herangezogen, um die Feststellung zu treffen, ob aus der Höhe der für einen entsandten Arbeitnehmer anfallenden Aufwendungen eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung bzw. Mitveranlassung der Aufwendungen abgeleitet werden kann.[3] Die Einkunftsabgrenzung der Höhe nach dient damit dem Ziel, den Gesamtaufwand entsprechend der betrieblichen Veranlassung zuzuordnen.

 

Rz. 1919

[Autor/Stand] Eingeschränkter Aussagegehalt des Aufwands der Entsendung. Im Rahmen der Einkunftsabgrenzung der Höhe nach ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein entsandter Arbeitnehmer auf Grund der im Zusammenhang mit einer Entsendung gewährten Zusatzleistungen regelmäßig höhere Aufwendungen verursachen wird, als ein Arbeitnehmer des lokalen Arbeitsmarktes. Dieser Umstand lässt allerdings lediglich den Schluss zu, dass ein Arbeitnehmer zu einer Auslandstätigkeit nur bereit ist, falls er dadurch auch finanzielle Vorteile erzielt bzw. die höheren Kosten einer Auslandstätigkeit zumindest ausgeglichen werden. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Aufwendungen lässt sich aus diesem Umstand aber nicht ableiten.

 

Rz. 1920

[Autor/Stand] Gesamtaufwand einer Entsendung entspricht immer dem Fremdvergleich. Der Gesamtaufwand einer Arbeitnehmerentsendung ist im Rahmen der Einkunftsabgrenzung der Höhe nach allerdings nicht in Frage zu stellen.[6] Der Aufwand ist in jedem Fall bei dem jeweiligen zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Arbeitgeber betrieblich veranlasst und damit als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei betrieblich veranlassten Aufwendungen stellt sich nicht die Frage, ob die Aufwendungen der Höhe nach angemessen sind.[7] Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Arbeitnehmer um einen unabhängigen Dritten handelt, erfüllt die Höhe des Aufwandes einer Entsendung immer die Voraussetzungen eines Fremdvergleichs. Der entsandte Arbeitnehmer handelt mit dem entsendenden bzw. dem aufnehmenden Unternehmen die Konditionen der Entsendung aus. Es ist damit nicht zu prüfen, ob das dem Arbeitnehmer bewilligte Gehalt bzw. zusätzliche Gehaltsbestandteile als solche der Höhe nach angemessen sind.[8] Besonderheiten können sich allerdings im Rahmen einer in der Praxis eher selten anzutreffenden Entsendung von Gesellschafter-Geschäftsführern ergeben.[9] Unerheblich ist damit auch, ob der Arbeitnehmer aufgrund der entsendungsbedingten Gehaltsvereinbarung wirtschaftlich von der Entsendung profitiert. Häufig wird dies der Fall sein, da ein Arbeitnehmer regelmäßig nur bei Gewährung entsprechender Zusatzleistungen zu einer Auslandstätigkeit bereit ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Aufwand der Arbeitnehmerentsendung bei dem Arbeitnehmer als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu versteuern ist. So kann bspw. für bestimmte Aufwandsbestandteile eine Steuerfreistellung eingreifen. Beitragsleistungen des Arbeitgebers zu einem Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge (bspw. zu einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds) sind bspw. in Höhe der in § 3 Nr. 63 EStG festgelegten Grenzen von der Besteuerung auf Ebene des Arbeitnehmers ausgenommen.

 

Rz. 1921

[Autor/Stand] Vorgehensweise zur Ermittlung von Vergleichstatbeständen. Die für einen Fremdvergleich der Höhe nach heranzuziehenden Vergleichstatbestände können durch einen tatsächlichen oder einen hypothetischen Fremdvergleich gewonnen werden (vgl. zu den Methoden im Einzelnen Anm. 307 ff.). § 1 Abs. 3 Satz 1 schreibt allerdings einen Anwendungsvorrang für den tatsächlichen Fremdvergleich vor.[11] Dies bedeutet, dass der Ermittlung des angemessenen Aufwandes der Entsendung nur dann ein hypothetischer Fremdvergleich zugrunde zu legen ist, falls durch einen tatsächlichen Fremdvergleich keine aussagefähigen Größen ermittelt werden können. Hinsichtlich der im Rahmen eines tatsächlichen Fremdvergleichs anzuwendenden Verrechnungspreismethoden ist für die Bestimmung einer fremdüblichen Gehaltsbandbreite allerdings nur die Preisvergleichsmethode geeignet. Dies kommt auch in Tz. 2.4.1 der VWG-Arbeitnehmerentsendung zum Ausdruck, wonach die Angemessenheitsprüfung vorrangig anhand der Preisvergleichsmethode vorzunehmen ist.

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[3] Vgl. Kuckhoff/Schreiber, IWB, Fach 3, Gruppe 1, 1857 (1859).
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[6] Vgl. Kuckhoff/Schrei...

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