Rz. 1882

[Autor/Stand] Betriebliche Veranlassung des Aufwands der Entsendung. Für eine inländische Konzerngesellschaft steht die steuerliche Abzugsfähigkeit des Aufwands einer Arbeitnehmerentsendung unter dem Vorbehalt der betrieblichen Veranlassung i.S. des § 4 Abs. 4 EStG.[2] Die betriebliche Veranlassung ist bei Aufwendungen gegeben, die in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und subjektiv dazu geeignet sind, den Betrieb zu fördern.[3] Bei konzerninternen Entsendungen sind diese beiden Kriterien allerdings regelmäßig nur bedingt aussagekräftig. Aufgrund des fehlenden Interessengegensatzes sind die beiden Kriterien gestaltbar.

 

Rz. 1883

[Autor/Stand] Konkretisierung des Veranlassungsprinzips. Bei konzerninternen Entsendungen ist das Veranlassungsprinzip durch den Grundsatz des Fremdvergleichs zu konkretisieren.[5] Durch diesen Grundsatz ist zu klären, bei welcher Einheit die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind. Als Hilfskriterium im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen dient im Rahmen der Einkunftsabgrenzung dem Grunde nach die Feststellung, in wessen Interesse die Entsendung des Arbeitnehmers erfolgt.[6] Durch die Bestimmung der Interessenlage wird die praktische Umsetzung des Kriteriums der betrieblichen Veranlassung verbessert. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang bei der entsendenden Konzerneinheit oder der aufnehmenden Konzerneinheit ein betriebliches Interesse an der Entsendung des Arbeitnehmers besteht.

 

Rz. 1884

[Autor/Stand] Maßgeblichkeit des Kriteriums der Interessenlage dem Grunde und der Höhe nach. Das Kriterium der "Interessenlage" kommt sowohl im Rahmen der Einkunftsabgrenzung dem Grunde als auch der Höhe nach zur Anwendung. Im Rahmen der Einkunftsabgrenzung der Höhe nach ist die Feststellung zu treffen, ob die Höhe der Aufwendungen der Entsendung einen Schluss auf die der Entsendung zugrunde liegende Interessenlage zulassen.

 

Rz. 1885

[Autor/Stand] Bedeutung der Interessenlage dem Grunde nach. Die Praxis zeigt, dass idR bereits anhand der Bestimmung der Interessenlage der Entsendung dem Grunde nach eine eindeutige Abgrenzung erfolgen kann, ob die Aufwendungen von der entsendenden oder der aufnehmenden Gesellschaft zu tragen sind. Allerdings ist hier zwischen Inbound- und Outboundentsendungen zu differenzieren.

 

Rz. 1886

[Autor/Stand] Interessenlage bei Outboundentsendungen. Kann bei einer Outboundentsendung im Rahmen der Einkunftsabgrenzung dem Grunde nach die Feststellung getroffen werden, dass die Entsendung ausschließlich im Interesse der aufnehmenden Konzerngesellschaft erfolgt, ist diese auch mit dem gesamten Aufwand der Entsendung zu belasten. Vor dem Hintergrund, dass das deutsche Besteuerungssubstrat durch den Aufwand der Arbeitnehmerentsendung nicht gemindert wird, spielt die Höhe der für den entsandten Arbeitnehmer anfallenden Aufwendungen für den deutschen Fiskus dann keine entscheidende Rolle.

 

Rz. 1887

[Autor/Stand] Erweiterter Prüfungsansatz bei Inboundentsendungen. Bei Inboundentsendungen vertritt die Finanzverwaltung hingegen einen erweiterten Prüfungsansatz. Aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung ist auch bei Arbeitnehmern, die dem Grunde nach im Interesse der inländischen Konzerngesellschaft tätig werden, die Höhe der Aufwendungen der Arbeitnehmerentsendung von Interesse. So stellt die Finanzverwaltung in den VWG-Arbeitnehmerentsendung die Vermutung auf, dass der ordentliche Geschäftsleiter eines inländischen unabhängigen Unternehmens nur Personal beschäftigen würde, das er für seinen Betrieb benötigt, und nur den Aufwand tragen würde, der bei der Beschäftigung eines vergleichbaren Arbeitnehmers anfallen würde.[11] Bei Inboundentsendungen stellt die Finanzverwaltung insoweit die widerlegbare Vermutung auf, dass die höheren Aufwendungen für einen entsandten Arbeitnehmer durch die ausländische entsendende Gesellschaft veranlasst sind.

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. Kuckhoff/Schreiber, Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung, 1997, S. 105.
[3] Vgl. Stapperfend in H/H/R, § 4 EStG Rz. 790 ff. sowie BFH v. 21.9.2009 – GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672 = FR 2010, 225; v. 4.7.1990 – GrS 2 - 3/88, BStBl. II 1990, 817 = FR 1990, 708.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[5] Vgl. Wassermeyer, DB 2001, 2465 (2467); Gosch in Gosch2, § 8 KStG Rz. 287.
[6] Vgl. Schnorrberg/Waldens, IStR 2001, 39 (41).
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[11] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 3.1.2, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.

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