Rz. 2508

[Autor/Stand] Vorteile des Handels über das Internet. Der Handel über das Internet hat in den letzten Jahren beträchtliche Ausmaße angenommen. So haben nach einer Studie des Branchenverbandes Bitkom bereits mehr als 40 Mio. Deutsche einmal im Internet eingekauft. Dies entspricht ca. 81 % sämtlicher Internetnutzer in Deutschland.[2] Aus Sicht der Unternehmen bietet der Handel über das Internet den Vorteil, dass ein großer überregionaler Kundenkreis angesprochen werden kann. Durch die direkte Belieferung der Endkunden werden dabei die klassischen Handelsstufen (Zwischen- und Einzelhandel) "übersprungen".

 

Rz. 2509

[Autor/Stand] Offline- und Online-Geschäfte. Bei der steuerlichen Beurteilung der online abgewickelten Handelsaktivitäten ist danach zu unterscheiden, ob es sich um sog. "Offline-" oder "Online-Geschäfte" handelt.[4] Bei Online-Geschäften wird die gesamte Transaktion online abgewickelt, d.h. die Anbahnung, der Vertragsabschluss und die Lieferung vollziehen sich auf elektronischem Weg. Bei den im Rahmen von Online-Geschäften gehandelten Produkten handelt es sich zB um Standardsoftware, e-Books, Kataloge oder Musik, welche vom Nutzer heruntergeladen oder per E-Mail bezogen werden können. Zu den Online-Geschäften zählt ferner die Erbringung von Dienstleistungen auf elektronischem Weg (zB Fernwartung von Computern oder Nutzung von Datenbanken). Bei Offline-Geschäften werden dagegen lediglich die Anbahnung sowie der Vertragsabschluss auf elektronischem Weg durchgeführt. Die Lieferung der Produkte erfolgt sodann auf konventionellem Weg (zB durch einen Lieferdienst). Das Internet übernimmt bei Offline-Geschäften mithin die Aufgaben, die im Rahmen konventioneller Fernabsatzgeschäfte (zB Katalogbestellungen) von "traditionellen" Medien wie zB Telefon, Fax oder Brief übernommen werden.[5]

 

Rz. 2510

[Autor/Stand] Vertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Sofern der Offline-Handel in der Weise abgewickelt wird, dass die Produkte von einer Gesellschaft erworben bzw. hergestellt und von einer in einem anderen Staat ansässigen verbundenen e-Commerce-Vertriebsgesellschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertrieben werden, sind Verrechnungspreise für die Lieferungen an die e-Commerce-Vertriebsgesellschaft zu ermitteln. Da eine physische Lieferung des Produkts zu der e-Commerce-Vertriebsgesellschaft erfolgt, bestehen insoweit keine wesentlichen Unterschiede zu den konventionellen Vertriebsstrukturen international tätiger Konzerne.

 

Rz. 2511

[Autor/Stand] Funktions- und Risikoprofil. Hinsichtlich des Funktions- und Risikoprofils von e-Commerce-Vertriebsgesellschaften kann daher auf die allgemeinen Erläuterungen der Funktions- und Risikoanalyse im Vertriebsbereich verwiesen werden. Abweichungen können sich allenfalls im Bereich des Marketings ergeben. Denn e-Commerce-Vertriebsgesellschaften sind im Gegensatz zu konventionellen Vertriebsgesellschaften dadurch gekennzeichnet, dass das Marketing, die Vertragsanbahnung und der Vertragsabschluss online erfolgen und nur geringere Ressourcen in Anspruch nehmen. Bezüglich der Anwendung der Verrechnungspreismethoden sind im Bereich des Offline-Handels keine Besonderheiten zu beachten. So hat zB die Verrechnungspreisermittlung gegenüber e-Commerce-Vertriebsgesellschaften, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln, vorrangig nach der Wiederverkaufspreismethode zu erfolgen.[8] Zu Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu der Verrechnungspreisermittlung gegenüber Vertriebsgesellschaften in Wassermeyer/Baumhoff[9] verwiesen.

[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.11.2016
[2] Vgl. Presseinformation des Branchenverbandes Bitkom v. 22.5.2011: "Jeder zweite shoppt im Web".
[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.11.2016
[4] Vgl. Fetzer, Die Besteuerung des Electronic Commerce im Internet, S. 7 ff.; Watrin, IStR 2001, 427.
[5] Vgl. Fetzer, Die Besteuerung des Electronic Commerce im Internet, S. 8.
[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.11.2016
[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.11.2016
[9] Wassermeyer/Baumhoff, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen, Rz. 6.55 ff.

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