Rz. 173

[Autor/Stand] Unerheblichkeit einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung. Dabei kommt es nicht auf eine bestandskräftige Steuerfestsetzung an.[2] Dies entspricht dem klaren Wortlaut der Regelung sowie dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung zur Einführung von § 50d Abs. 1 Satz 8 a.F. (jetzt: Satz 10) hat der Gesetzgeber das Problem erkannt, dass Steuerabzüge erst kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgen können. Dies kann in der Praxis z.B. insbesondere in Fällen verdeckter Gewinnausschüttungen vorkommen. Der Gesetzgeber hat dabei aber den Schutz des Vergütungsgläubigers nicht an die Kenntnis von der Abführung der Kapitalertragsteuer oder eine bestandskräftige Steuerfestsetzung geknüpft. Den Vergütungsgläubiger hat er nach seiner Auffassung hinreichend durch Satz 8 a.F. (jetzt: Satz 10) geschützt.[3]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[3] Vgl. hierzu BT-Drucks. 14/7341, 13, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 12.

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