Rz. 177

[Autor/Stand] Gesetzgeberisches Problembewusstsein. Zu seiner Intention im Hinblick auf § 50d Abs. 1 Sätze 9 und 10 (Sätze 7 und 8 a.F.) hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass Satz 10 (Satz 8 a.F.) trotz grundsätzlich vierjähriger Antragsfrist sicherstellt, dass die Frist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer abläuft. Damit könne der Gläubiger der Kapitalerträge bzw. der Vergütungen seine Rechte aufgrund eines DBA auch dann noch geltend machen, wenn ein vom Schuldner unterlassener Steuerabzug erst kurz vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist nachgeholt werde, z.B. in Fällen verdeckter Gewinnausschüttungen.[2]

 

Rz. 178

[Autor/Stand] Lösungsansatz des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber hat folglich die Problematik erkannt, dass die der Festsetzungsverjährung entsprechende Antragsfrist des Erstattungsanspruchs insbesondere in Fällen verdeckter Gewinnausschüttungen abgelaufen sein kann, bevor ein solcher Anspruch überhaupt hätte geltend gemacht werden können, etwa weil die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer – als Voraussetzung der Erstattung – erst nach Eintritt der regulären Antragsfrist erfolgt ist. Um auch in diesen Fällen den Interessen des Vergütungsgläubigers Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber mit der Einführung von § 50d Abs. 1 Satz 10 entschieden, dass die Frist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer endet. Es ist angesichts dessen nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die Regelung einer Anlaufhemmung planwidrig unterlassen hätte.[4]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] Vgl. BT-Drucks. 14/7341, 13, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 12.
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019

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