„...

  2. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, in dem die Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz hat, auf Grund der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen.”
 

Rz. 287

[Autor/Stand] Entspricht der Regelung in § 8 Abs. 2 a.F. Weitere Voraussetzung dafür, dass Abs. 1 keine Anwendung findet, ist, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, in dem die Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz hat, aufgrund der Amtshilferichtlinie gem. § 2 Abs. 2 des EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen.[2] Die Regelung entspricht fast wörtlich der Parallelvorschrift in § 8 Abs. 2 Satz 2 a.F. Lediglich tritt an die Stelle der ausländischen Gesellschaft i.S. von § 7 Abs. 1 die ausländische Familienstiftung. Insoweit kann auf die Kommentierung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 a.F. verwiesen werden (vgl. § 8 AStG Rz. 516 ff.). Die ursprüngliche Regelung in § 15 Abs. 6 Nr. 2 vor Änderung durch das AmtshilfeRLUmsG unterschied sich in der Sache lediglich dadurch von § 8 Abs. 2 Satz 2 a.F., dass auf die komplexe dynamische Verweisung auf die EU-Amtshilferichtlinie ("des Rates v. 19.12.1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer[3], die zuletzt durch Richtlinie 2006/98/EWG des Rates v. 20.11.2006[4] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung") verzichtet worden ist. Ob daraus die Schlussfolgerung gezogen werden musste, dass im Rahmen von § 15 Abs. 6 Nr. 2 a.F. eine statische Verweisung intendiert war, erscheint allerdings fraglich. Denn es gehört zu den allgemeinen Gepflogenheiten des AStG, dass nach den Formulierungen teilweise dynamisch und teilweise statisch verwiesen wird, ohne dass dahinter eine Regel zu erkennen wäre und ohne dass man davon ausgehen müsste, dass an irgendeiner Stelle eine statische Verweisung gemeint ist; einen solchen Verweis hätte der Gesetzgeber sicherlich ausdrücklich kenntlich gemacht.

 

Rz. 288

[Autor/Stand] Besonderheiten im Verhältnis zu Liechtenstein. Im Verhältnis zu dem (für Familienstiftungen besonders bedeutsamen) EWR-Staat Liechtenstein gelten insoweit keine Besonderheiten. Spätestens mit Inkrafttreten des Informationsaustauschabkommens (2010)[6] bzw. des Doppelbesteuerungsabkommens mit großer Auskunftsklausel (2013) sind daher die Voraussetzungen von § 15 Abs. 6 Nr. 2 erfüllt.[7] Gleichwohl ist auf die Entscheidung des FG Düsseldorf v. 22.1.2015[8] hinzuweisen, wonach § 15 Abs. 6 im Verhältnis zu Liechtenstein trotz der genannten Abkommen nicht anwendbar sein soll. Die Entscheidung behauptet das aber lediglich, ohne eine inhaltliche Begründung vorzubringen. Daher ist dem nicht allzu viel Gewicht beizumessen. Das FG Hamburg ließ diese Frage in einem jüngeren Urteil mangels Entscheidungserheblichkeit explizit offen.[9]

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Baßler, Stand: 01.10.2022
[2] Hierzu auch Kirchhain, Rz. 90 ff.; Kramer in Lippross/Seibel, § 15 AStG Rz. 27 (Stand: Juni 2019); Rundshagen in S/K/K, § 15 AStG Rz. 75 (Stand: Juni 2014); Schulz in Lademann, § 15 AStG Rz. 66 ff. (Stand: September 2017); Vogt in Brandis/Heuermann, § 15 AStG Rz. 85 (Stand: März 2022); Wenz/Linn in Haase3, § 15 AStG Rz. 143 ff.
[3] ABl. EG Nr. L 336/1977, 15.
[4] ABl. EU Nr. L 363/2006, 129.
[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Baßler, Stand: 01.10.2022
[6] Ebenso Rundshagen in S/K/K, § 15 AStG Rz. 75 (Stand: Juni 2014); Vogt in Brandis/Heuermann, § 15 AStG Rz. 85 (Stand: März 2022); Wenz/Linn in Haase3, § 15 AStG Rz. 150.
[7] A.A. Kalenberg/Reichert, IStR 2016, 140.

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