Weitere Voraussetzung ist,...

 

Rz. 516

[Autor/Stand] Auskunftserteilung als weitere Voraussetzung. Die einleitenden Worte von § 8 Abs. 2 Satz 2 ("[w]eitere Voraussetzung ist") stellen klar, dass neben den in § 8 Abs. 2 Satz 1 genannten Tatbestandsvoraussetzungen auch die in § 8 Abs. 2 Satz 2 genannten Vorraussetzungen gegeben sein müssen, um den Gegenbeweis führen zu können. Das Gesetz verlangt dazu, dass aufgrund der EG-Amtshilferichtlinie oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung diejenigen Auskünfte durch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen.

..., dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat

...

 

Rz. 517

[Autor/Stand] Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat. Die Auskünfte müssen "[z]wischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat" erteilt werden. Mit diesem Staat ist der in § 8 Abs. 2 Satz 1 angesprochene Aufnahmemitgliedstaat gemeint, in dem die ausländische Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat. Dies muss ein EG-/EWR-Staat sein, so dass es zumindest nach § 8 Abs. 2 Satz 2 auf eine etwaige Auskunftserteilung durch einen Nicht-EG-/EWR-Staat nicht ankommt.[3] Die Auskunftserteilung gilt nach § 8 Abs. 2 Satz 2 aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 14 Abs. 1 auch dann, wenn der ausländischen Gesellschaft weitere EG-/EWR-Gesellschaften nachgelagert sind und diese die für den Gegenbeweis relevanten Einkünfte beziehen. Dann muss die Auskunftserteilung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Aufnahmemitgliedstaat der nachgelagerten EG-/EWR-Gesellschaft erbracht werden. Eine andere Frage ist die, welcher Staat angesprochen ist, wenn der ausländischen Gesellschaft passive niedrigbesteuerte Einkünfte einer in einem anderen Staat belegenen EG-/EWR-Betriebsstätte zuzurechnen sind. Weiter oben konnte gezeigt werden, dass auch dieser Fall von § 8 Abs. 2 Satz 1 erfasst ist. Richtigerweise muss sich die Auskunftserteilung dann aber nicht an den Staat der ausländischen Stammhausgesellschaft richten, sondern an den Staat der EG-/EWR-Betriebsstätte.

... auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, ...

 

Rz. 518

[Autor/Stand] EG-Amtshilferichtlinie. Als eine Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung nennt § 8 Abs. 2 Satz die sog. EG-Amtshilferichtlinie.[5] Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen danach gegenseitig alle Auskünfte, die für die korrekte Festsetzung der Einkommen- und Vermögensteuer geeignet sind, und alle Auskünfte über die Festsetzung der indirekten Steuern. Als Einkommen- und Vermögensteuer gelten unabhängig von der Erhebungsform alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde eines anderen um die Erteilung der in Art. 1 bezeichneten Auskünfte ersuchen. Alle Auskünfte, die ein Mitgliedstaat danach erhält, sind in diesem Staat in gleicher Weise geheim zu halten wie die nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften erhaltenen Auskünfte. Die EG-Amtshilferichtlinie verpflichtet nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Auskünften, wenn deren Durchführung oder deren Beschaffung oder Verwertung durch die zuständige Behörde des Auskunft gebenden Staates für ihre eigenen steuerlichen Zwecke Vorschriften oder ihrer Verwaltungspraxis entgegenstünden. Die EG-Amtshilferichtlinie gehört zum gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand und gilt deshalb in allen (auch neuen) EG-Mitgliedstaaten. Da die EG-Amtshilferichtlinie allerdings nicht in den EWR-Vertrag übernommen worden ist, gilt sie nicht im Verhältnis zu den EWR-Staaten Liechtenstein, Norwegen und Island.

..., in der jeweils geltenden Fassung,...

 

Rz. 519

[Autor/Stand] Dynamische Verweisung auf EG-Amtshilferichtlinie. § 8 Abs. 2 Satz 2 verweist auf die EG-Amtshilferichtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung. Es handelt sich dabei um eine grundsätzlich zulässige[7] dynamische Verweisung auf sekundäres Gemeinschaftsrecht. Der Verweis führt allerdings auch dazu, dass der EuGH für die Auslegung der von der Richtlinie verwandten Begriffe zuständig ist.[8]

..., oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung,

...

 

Rz. 520

[Autor/Stand] Vergleichbare zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen. Neben der EG-Amtshilferichtlinie kann sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch aus vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen ergeben. Zur Bestimmung der Frage, was unter dera...

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