Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreistellung der Dividendenerträge einer ausländischen Familienstiftung durch § 8b Abs. 1 KStG – Rechtslage bis zur Änderung des § 15 Abs. 1 AStG durch das AmtshilfeRLUmsG – Geltung des § 8 b Abs. 5 Satz 1 KStG für Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nach der bis zum Inkrafttreten des § 15 Abs. 1 AStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 mit Wirkung ab 1.1.2013 bestehende Rechtslage war bei der Ermittlung des Einkommens einer ausländischen Familienstiftung nach § 15 Abs.1 AStG a.F. die Steuerfreistellung von Dividendenerträgen durch § 8 b Abs. 1 Satz 1 KStG zu beachten.
  2. Die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben des § 8 b Abs. 5 Satz 1 KStG gilt auch für als Werbungskosten zu qualifizierenden Aufwendungen.
 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 8b Abs. 1, 5 S. 1; EStG § 20; AStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG § 15 Abs. 1; AStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG § 21 Abs. 21 S. 4; AStG a.F. § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 6-7, § 18 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.09.2015; Aktenzeichen I B 23/15)

 

Tatbestand

Die Kläger erzielten im Streitjahr 2008 Einkünfte als Begünstigte der A Foundation/Liechtenstein. Sie erklärten ausländische Kapitalerträge i.H.v. xx Euro. Diese Erträge wurden zu gleichen Teilen auf die drei Kläger verteilt.

Streitig ist, ob die Dividendenerträge gem. § 8 b Abs. 1 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) außer Ansatz bleiben und in welcher Höhe Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

In einer Anlage zur Feststellungserklärung 2008 gaben die Kläger an, es handele sich bei der A Foundation um eine ausländische Familienstiftung i.S.v. § 15 Abs. 1 und 2 des Außensteuergesetzes (AStG), bei der ausschließlich Familienangehörige bezugsberechtigt seien. Bei den Klägern handelt es sich um zwei Neffen und eine Nichte des Stifters. Die Hinzurechnungsbeträge gem. § 15 Abs. 1 AStG seien entsprechend § 18 Abs. 4 AStG einheitlich und gesondert festzustellen. Das anzusetzende Stiftungseinkommen betrage xx Euro. Dabei sei von einer Dividende der A (früher: …) Ltd. i.H.v. xx Euro auszugehen, die gem. § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu 50 % steuerwirksam sei. Davon seien, unter Beachtung des § 3 Nr. 40 EStG, Aufwendungen i.H.v. xx Euro sowie ein Verlustrücktrag aus 2009 von xx Euro abzuziehen. Daneben seien in voller Höhe einzuberechnende eigene Zinserträge der A Foundation von xx Euro erzielt worden.

Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 6.10.2011 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung das Einkommen aus der Familienstiftung nach § 15 AStG erklärungsgemäß fest. In den Erläuterungen zum Bescheid wurde dazu aufgefordert, Nachweise/Unterlagen zu den erhaltenen Dividenden und Zinsen und eine Aufstellung nebst Nachweisen zu den Werbungskosten nachzureichen.

Mit dem dagegen gerichteten Einspruch vertraten die Kläger unter Hinweis auf die unter den Aktenzeichen I R 86/09, I R 87/09 und I R 85/09 anhängigen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Auffassung, die Hinzurechnung von Einkünften nach § 15 AStG verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und die allgemeine Freizügigkeit und sei deshalb europarechtswidrig. Mit dem Einspruch wurden außerdem Belege vorgelegt.

Dem hielt der Beklagte entgegen, dass sich der BFH bereits dahingehend geäußert habe, dass keine europarechtlichen Bedenken bestünden (BFH-Urteil vom 22.12.2010 I R 86/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2011, 1140). Die Kläger beriefen sich darauf, dass der BFH die Verfahren lediglich an das Finanzgericht (FG) Hessen zurückverwiesen habe, ohne in der Sache zu entscheiden. Der Beklagte stellte jedoch richtig, dass die Zurückverweisung durch den BFH nur im Hinblick auf die Frage der Zurechnung der Einkünfte erfolgt sei. Daraufhin teilten die Prozessvertreter der Kläger mit Schreiben vom 15.2.2012 mit, an dem Punkt „Kapitalverkehrsfreiheit” werde nicht mehr festgehalten.

Jedoch stünde in Zweifel, ob auf die Einkünfte nicht die allgemeinen körperschaftssteuerlichen Vorschriften anzuwenden seien, mit einer im Ergebnis niedrigeren Besteuerung. Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens führten sie aus, dass das FG Hessen mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 14.11.2012 10 K 625/08, Deutsches Steuerrecht (DStR) 2013, 1011, bestätigt habe, dass bei Anwendung des § 15 AStG die allgemeinen körperschaftssteuerlichen Regeln, also auch insbesondere § 8 b KStG, gälten. Erst nach der Änderung des § 15 Abs. 1 AStG durch das Amtshilfe RLUmsG vom 26.6.2013 ab 1.1.2013 (insbesondere Ersetzung des Begriffes „Einkommen” durch den Begriff „Einkünfte”), bei der es sich um eine systematische Änderung gehandelt habe, sei eine andere Handhabung zulässig geworden. Diese Auffassung werde auch von Stimmen in der Fachliteratur gestützt. Aus der Anwendung des § 8 b KStG folge, dass das Stiftungseinkommen für 2008 Null Euro betrage.

Der Beklagte verblieb bei seiner Auffassung. In seiner Einspruchsentscheidung vom 26.7.2013 erhöhte er unter Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts in F...

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