FinMin Berlin, Erlaß v. 16.5.2017, III A - S 1361 - 3/2009
Rechtslage für VZ bis einschließlich 2012
Mit Beschluss vom 30.9.2015, Az. I B 23/15, hat der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 22.1.2015, Az. 16 K 2858/13 F, zurückgewiesen. Auf Bund-Länder-Ebene wurde daraufhin beschlossen, an der Rechtsauffassung hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des § 8b KStG bei der Ermittlung des Einkommens ausländischer Familienstiftungen nicht mehr festzuhalten. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2012, auf die § 15 Abs. 7 AStG a.F. Anwendung findet, ist demnach bei der Ermittlung des zuzurechnenden Einkommens der Stiftung § 8b KStG zu berücksichtigen.
Die Fiktion nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben nach § 8b Absatz 3 und Absatz 5 KStG i.H.v. 5% der Bezüge i.S. des § 8b Absatz 1 KStG bzw. des Gewinns i.S. des § 8b Absatz 2 KStG gilt auch im Bereich der Überschusseinkunftsarten und ist deshalb unabhängig davon anwendbar, ob die Stiftung über ein Betriebsvermögen verfügt.
Diese Änderung der Verwaltungsauffassung zur Anwendung des § 8b KStG auf Ebene der ausländischen Familienstiftung hat allerdings keine Auswirkungen auf die Anwendung des § 32d EStG auf Ebene des Zurechnungsverpflichteten (bzw. für VZ bis einschließlich 2008: § 3 Nr. 40 EStG). Zurechnungsgegenstand im Sinne des § 15 AStG in der bis einschließlich VZ 2012 geltenden Fassung ist weiterhin das Einkommen. § 32d EStG (bzw. § 3 Nr. 40 EStG) ist auf das zugerechnete Einkommen auf Ebene des Zurechnungsverpflichteten nicht anzuwenden, da ein „Einkommen” und keine einzelnen „Einkünfte” zugerechnet werden.
Rechtslage ab VZ 2013
Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 wurde § 15 AStG geändert. In § 15 Absatz 1 AStG wurde das Wort „Einkommen” durch das Wort „Einkünfte” ersetzt, was die Anwendung von § 8b KStG bereits ausschließt. Zudem wurde in § 15 Absatz 7 Satz 2 AStG ein Verweis auf § 10 Absatz 3 AStG eingefügt, um klarzustellen, dass bestimmte Steuerbefreiungen (z.B. § 8b Absatz 1 und 2 KStG) bei der Ermittlung der Einkünfte nicht anzuwenden sind. Gemäß der Neuregelung des § 15 Abs. 7 AStG ist § 10 Abs. 3 AStG bei der Ermittlung der Einkünfte der Stiftung sinngemäß anzuwenden, so dass steuerliche Vergünstigungen oder Steuerbefreiungen für Körperschaften, wie auch § 8b Abs. 1 KStG, ab dem Veranlagungszeitraum 2013 entsprechend unberücksichtigt bleiben.
Die Anwendung von § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d und § 32d EStG ebenso wie die Anwendung von § 8b Absatz 1 und 2 KStG ist auf Ebene des Zurechnungsverpflichteten ab dem VZ 2013 abhängig von dessen Rechtsform. Die genannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwenden, als diese bei unmittelbarem Bezug der zuzurechnenden Einkünfte durch den Zurechnungsverpflichteten Anwendung finden würden (§ 15 Absatz 8 Sätze 2 und 3 AStG).
Normenkette
AStG § 15;
KStG § 8b