„... oder

  2. ihre Einkünfte, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes sind, ...”
 

Rz. 281

[Autor/Stand] frei

 

Rz. 282

[Autor/Stand] Bedeutung "doppelt qualifizierter" Einkünfte. Die zweite Alternative wesentlicher wirtschaftlicher Interessen im Inland knüpft an die Höhe der nicht ausländischen Einkünfte der ausgewanderten natürlichen Person an. Der (frühere) Streit über die Auslegung des Begriffs "nicht ausländischer Einkünfte im Sinne des § 34d Abs. 1 des Einkomensteuergesetzes" (vgl. Rz. 78 ff.) stellt sich hier erneut, allerdings unter veränderter Perspektive. Im Unterschied zu Abs. 1, wo in dieser Kommentierung im Anschluss an die Rspr. des BFH für eine Einbeziehung der sog. "doppelt qualifizierten" Einkünfte plädiert wird, fehlt es in Abs. 3 Nr. 2 an dem Zusatz "über die beschränkte Steuerpflicht hinaus", der nach hier vertretener Auffassung erst die Rechtfertigung für die Einbeziehung "doppelt qualifizierter" Einkünfte schafft. Mithin begründen Einkünfte, die sowohl inländische (i.S. von § 49 Abs. 1 EStG) als auch ausländische (i.S. von § 34d EStG) sind, keine wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland.[3] Der BFH sollte seine Rspr. überdenken, die auf eine identische Auslegung beider Gesetzesstellen hinzudeuten scheint.[4] Wenig überzeugend erscheint auch die Haltung der Finanzverwaltung, die zwar im Grundsatz "doppelt qualifizierte Einkünfte" zu den nicht-ausländischen Einkünften zählt, ausnahmsweise jedoch Einkünfte aus im Inland verwerteter, jedoch im Ausland ausgeübter, selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit aus dem Anwendungsbereich der "nicht-ausländischen Einkünfte" i.S. von Abs. 3 Nr. 2 ausklammert.[5]

"... im Veranlagungszeitraum mehr als 30 Prozent ihrer sämtlichen Einkünfte betragen oder 62.000 Euro übersteigen ..."

 

Rz. 283

[Autor/Stand] Beteiligungsgrenze. Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland bestehen nach Nr. 2, wenn die nicht-ausländischen Einkünfte entweder die Grenze von 62.000 Euro überschreiten oder mehr als 30 % sämtlicher Einkünfte ausmachen. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist jeder von ihnen getrennt zu betrachten, da nach den hier anzuwendenden Grundsätzen der beschränkten Steuerpflicht nur eine getrennte Veranlagung in Frage kommt. Eine Verdoppelung der Einkunftsgrenze von 62.000 Euro kommt mithin nicht in Betracht.

 

Rz. 284

[Autor/Stand] Ermittlung der relevanten Einkünfte. Die Ermittlung sowohl der nicht-ausländischen als auch der sämtlichen Einkünfte erfolgt nach deutschem Steuerrecht (vgl. Rz. 86).[8] Mit dem Ausdruck "sämtliche Einkünfte" ist – im Unterschied zu Abs. 1 Satz 3 (vgl. Rz. 153) – die Summe der Einkünfte gemeint. Abs. 3 Nr. 2 hat nicht die Aufgabe einer Bagatellgrenze im Veranlagungsverfahren. Daher gebietet der Zweck der Vorschrift auch nicht, steuerfreie Veräußerungsgewinne abzusetzen.[9] Demgegenüber hat die bereits im Rahmen der Freigrenze erörterte Verlustkompensation auch vorliegend Bedeutung, da durch negative Einkünfte die nicht-ausländischen Einkünfte unter die 62.000-Euro-Grenze herabgedrückt werden können. Ein Ausgleich zwischen positiven und negativen Einkünften ist möglich, soweit nicht Sondervorschriften (§§ 22 Nr. 3 und 23 Abs. 4 EStG) entgegenstehen.[10] Ein Abzug von Verlusten aus Vorjahren (§ 10d EStG) ist nach hier vertretener Auffassung bereits im Rahmen der Freigrenze nicht zulässig und daher im Kontext des Abs. 3 Nr. 2 erst recht ausgeschlossen.[11]

 

Rz. 285– 290

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Baßler, Stand: 01.04.2021
[Autor/Stand] Autor: Baßler, Stand: 01.04.2021
[3] Ausführlich Kaiser in Haase3, § 2 AStG Rz. 116–120; ebenso Steierberg in Fuhrmann3, § 2 AStG Rz. 98; Zimmermann/Könemann in S/K/K, § 2 AStG Rz. 138 (Stand: Juli 2020); Schmitz/Polatzky/Balliet in H/K/G/R, § 2 AStG Rz. 74 (Stand: Oktober 2017). A.A. Hahn in Lademann, § 2 AStG Rz. 138 (Stand: Juli 2015); Lampert in Blümich, § 2 AStG Rz. 35 (Stand: Oktober 2018); Schaumburg in Schaumburg, Internationales Steuerrecht4, Rz. 6.346.
[5] BMF v. 14.5.2004 – IV B 4 – 11/04, BStBl. I 2004, Sondernummer 1/2004, 3 Tz. 2.3.2, vgl. § 2 AStG Anh. 2 Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Baßler, Stand: 01.04.2021
[Autor/Stand] Autor: Baßler, Stand: 01.04.2021
[8] BMF v. 14.5.2004 – IV B 4 – 11/04, BStBl. I 2004, Sondernummer 1/2004, 3 Tz. 2.3.1, vgl. § 2 AStG Anh. 2 Rz. 3; Kraft in Kraft2, § 2 AStG Rz. 96; Kaiser in Haase3, § 2 AStG Rz. 120; Hahn in Lademann, § 2 AStG Rz. 139 (Stand: Juli 2015); Zimmermann/Könemann in S/K/K, § 2 AStG Rz. 139 (Stand: Juni 2008).
[9] A.A. BMF v. 14.5.2004 – IV B 4 – 11/04, BStBl. I 2004, Sondernummer 1/2004, 3 Tz. 2.3.1 a.E., vgl. § 2 AStG Anh. 2 Rz. 3; Hahn in Lademann, § 2 AStG Rz. 139 (Stand: Juli 2015).
[10] Kaiser in Haase3, § 2 AStG Rz. 121; Steierberg in Fuhrmann3, § 2 AStG Rz. 98; Hahn in Lademann, § 2 AStG Rz. 140 (Stand: Juli 2015); Kraft in Kraft2, § 2 AStG Rz. 98; Zimmermann/Köne...

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