Rz. 2525

[Autor/Stand] Funktions- und Risikoanalyse. Im Vergleich zu einer als Eigenhändler tätigen e-Commerce-Vertriebsgesellschaft übt eine Gesellschaft, die lediglich Vertriebsdienstleistungen erbringt ("Service-Provider-Model"), einen deutlich reduzierten Funktionsumfang aus. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Funktionen:[2]

  Betreiben eines Servers, von dem die Musikstücke bzw. Musikalben heruntergeladen werden können,
  Unterhaltung einer Webseite, auf der die Musikstücke bzw. Musikalben von den Kunden angesehen, probegehört und bestellt werden können,
  Herstellung einer Internetverbindung zwischen dem Server und den potentiellen Kunden,
  Auftragsannahme und -bearbeitung,
  Zahlungsabwicklung mit Banken und Kreditkartenanbietern,
  Bereitstellung der Musikstücke bzw. Musikalben zum Download (zB im "mp3-Format"),
  Bearbeitung von Support-Anfragen von Kunden (zB bei einem fehlgeschlagenen Download der Musikstücke bzw. Musikalben).

Im "Service-Provider-Model" nimmt die e-Commerce-Dienstleistungsgesellschaft häufig keine wesentlichen Risiken wahr (insbesondere in den Fällen, in denen ihre Vergütung auf Basis der Kostenaufschlagsmethode bestimmt wird (Anm. 2529).

 

Rz. 2526

[Autor/Stand] Eingesetzte Wirtschaftsgüter. Bei den von der e-Commerce-Dienstleistungsgesellschaft eingesetzten materiellen Wirtschaftsgütern handelt es sich idR um die Server-Hardware sowie die Büro- und Geschäftsausstattung. Ein Lager ist nicht erforderlich, da die Produkte im Wege des Downloads bezogen werden können. Bei den immateriellen Wirtschaftsgütern handelt es sich um die Software, die auf dem Server betrieben wird. Die Software wird in der Praxis häufig von der Gesellschaft lizenziert oder (kostenlos) beigestellt, in deren Auftrag die e-Commerce-Dienstleistungsgesellschaft tätig wird. Der Kundenstamm ist im Dienstleistungsmodell nicht der e-Commerce-Dienstleistungsgesellschaft, sondern ihrem Auftraggeber zuzuordnen.

 

Rz. 2527

[Autor/Stand] Verrechnungspreisermittlung im "Service-Provider-Model". Im Rahmen des "Service-Provider-Models"[5] wird die e-Commerce-Dienstleistungsgesellschaft als Dienstleister tätig, der in die Verkaufsabwicklung eingeschaltet wird. Infolgedessen erbringt die e-Commerce-Dienstleistungsgesellschaft reine Dienstleistungen an ihren Auftraggeber. Die e-Commerce-Dienstleistungsgesellschaft agiert daher in diesen Fällen häufig als bloßes Routineunternehmen, das weder wesentliche Risiken trägt noch über wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter verfügt. Zur Ermittlung von Verrechnungspreisen für die vertriebsbezogenen Dienstleistungen der e-Commerce-Dienstleistungsgesellschaft ist vorrangig die Anwendbarkeit der klassischen Methoden der Verrechnungspreisermittlung zu prüfen (Preisvergleichs-, Wiederverkaufspreis-, Kostenaufschlagsmethode). Darüber hinaus ist auch eine Anwendung der gewinnorientierten Methoden denkbar.

 

Rz. 2528

[Autor/Stand] Preisvergleichsmethode. Die Ermittlung von Verrechnungspreisen für die Dienstleistungen der e-Commerce-Dienstleistungsgesellschaft kann anhand der Preisvergleichsmethode erfolgen, wenn Preise für vergleichbare Dienstleistungen unabhängiger Unternehmen ermittelt werden können. Da es sich bei den Dienstleistungen, welche die e-Commerce-Dienstleistungsgesellschaft im Rahmen des "Service-Provider-Models" erbringt, jedoch meist um spezifische Dienstleistungen handelt, die von fremden Dritten nicht am Markt angeboten werden, ist die Preisvergleichsmethode in der Praxis nur in Ausnahmefällen anwendbar. Denkbar ist die Anwendung der Preisvergleichsmethode zB auch auf Basis verbindlicher Vergleichsangebote, welche im Hinblick auf die von der e-Commerce-Dienstleistungsgesellschaft erbrachten Leistungen eingeholt werden. In diesen Fällen kommt die Preisvergleichsmethode zur Bestimmung der Vergütung der e-Commerce-Dienstleistungsgesellschaft grundsätzlich in Betracht.

 

Rz. 2529

[Autor/Stand] Kostenaufschlagsmethode. Sofern die Preisvergleichsmethode aus den vorstehend genannten Gründen nicht anwendbar ist, können die Verrechnungspreise nach der Kostenaufschlagsmethode ermittelt werden. Bei der Kostenaufschlagsmethode wird der Verrechnungspreis dadurch bestimmt, dass zunächst die (Ist- oder Plan-)Selbstkosten der e-Commerce-Dienstleistungsgesellschaft ermittelt und anschließend um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden.[8] Die Ermittlung des Gewinnaufschlags erfolgt idR anhand eines Vergleichs mit Gewinnaufschlägen unabhängiger Gesellschaften, die ein mit dem der e-Commerce-Dienstleistungsgesellschaft vergleichbares Funktions- und Risikoprofil aufweisen. Zur Identifikation der Vergleichsunternehmen wird in der Praxis üblicherweise eine Recherche in einer Unternehmensdatenbank (zB Amadeus) durchgeführt, in der die Gewinn- und Verlustrechnungen zahlreicher Unternehmen hinterlegt sind.

 

Rz. 2530

[Autor/Stand] Wiederverkaufspreismethode. Die Wiederverkaufspreismethode kann nicht zur Ermittlung von Verrechnungspreisen für die Dienstleistungen der e-Commerce-Dienstleistungsge...

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