Rz. 6

[Autor/Stand] Nationale Maßnahmen. Der deutsche Gesetzgeber hat offensichtlich nicht ausgeschlossen, dass Staaten auch künftig nicht nexus-konforme Präferenzregime für Zwecke des Steuerwettbewerbs einsetzen. Hinzu kommt, dass eine Vielzahl an deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ("DBA") einen Nullsteuersatz auf Lizenzeinkünfte im Quellenstaat vorsieht. Darunter finden sich auch Staaten, die nicht der OECD angehören und solcherart nicht an den Nexus-Ansatz gebunden sind. Da bei einem Nullsteuersatz das eigentliche Ziel, den vom nicht nexus-konformen Präferenzregime profitierenden Vergütungsgläubiger zu "bestrafen", fehlgeht, ist der deutsche Gesetzgeber – entgegen den Vorgaben der OECD/G20 – in § 4j EStG auf den inländischen Lizenznehmer ausgewichen.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Gesetzgebungsprozess. Nach Auffassung des deutschen Gesetzgebers dürfte es multinationalen Konzernen daher auch zukünftig gelingen, Gewinne durch Lizenzzahlungen in solche Staaten zu verlagern, die über ein nicht nexus-konformes IP-Box-Regime verfügen. Die Bundesregierung geht von 650 betroffenen Steuerpflichtigen aus, die infolge des durch die OECD/G20-Staaten veröffentlichten Aktionspunkts 5 des BEPS-Projekts zusätzliche Angaben machen und gegebenenfalls Nachweise erbringen müssen, damit die (Lizenz-)Aufwendungen steuerlich absetzbar bleiben. Das durchschnittliche jährliche Steuermehraufkommen wird für die Jahre 2019 bis 2021 auf 30 Mio. Euro p.a. geschätzt.[3] Vor diesem Hintergrund ist es unter Zugrundelegung der im Rahmen des BEPS-Projekts in Aktionspunkt 5 entwickelten Grundsätze mit Datum vom 1.7.2015 zu einer Bundesrats-Initiative des Bundeslands Hessen gekommen.[4] Am 19.12.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen einen "Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" veröffentlicht, der äußerst kritische Stellungnahmen zum Referentenentwurf durch die Fachöffentlichkeit und Verbände ausgelöst hat. Die Bundesregierung hat am 27.1.2017 den "Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" beschlossen und an den Bundesrat weitergeleitet.[5] Dessen Ziel ist es, die Steuerhoheit auf Ebene des Staates zu begründen, in dem die der Wertschöpfung zugrunde liegende Aktivität stattfindet und nicht auf Ebene desjenigen Staates, der den höchsten Steuerrabatt gewährt. Hierdurch sollen zukünftig Besteuerungsinkongruenzen verhindert werden.[6] Gegenüber dem Referentenentwurf sind hierin lediglich redaktionelle und klarstellende Veränderungen enthalten. Sowohl in den Empfehlungen der Ausschüsse (federführender Finanzausschuss und Wirtschaftsausschuss) vom 27.2.2017[7] als auch in der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung vom 15.3.2017[8] wird der Regierungsentwurf grundsätzlich begrüßt. Am 29.3.2017 gab es eine öffentliche Anhörung zum Regierungsentwurf. Das Gesetzgebungsverfahren wurde auf Grundlage der Empfehlung des Bundestags-Finanzausschusses vom 26.4.2017[9] mit Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 27.4.2017 und anschließender Zuleitung an den Bundesrat[10] sowie mit am 2.6.2017 erfolgter Bundesrats-Zustimmung[11] noch im Laufe der 18. Legislaturperiode und damit vor der Bundestagswahl 2017 abgeschlossen. Die Neuregelung des § 4j EStG wurde mit Gesetz vom 27.6.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.[12]

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Anpassung des Ausnahmetatbestands in § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte eine wesentliche Anpassung im Vergleich zum Regierungsentwurf. Diese betrifft die im Rahmen des Ausnahmetatbestands i.S.d. § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG normierte Definition der (un-)schädlichen Präferenzbesteuerung. Ursprünglich beinhaltete der Gesetzentwurf in § 4j Abs. 1 Sätze 4 bis 6 EStG-E i.d.F. v. 20.2.2017[14] eine eigene Definition der unschädlichen Präferenzbesteuerung ("die auf Rechte beschränkt ist, denen eine substanzielle Geschäftstätigkeit zugrunde liegt"). Diese – äußerst schwerfällige, auf drei Sätze verteilte – Definition und Abgrenzung ist in der Gesetzesfassung zugunsten des Verweises in § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG auf die maßgeblichen Definitionen zum Nexus-Ansatz in Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5 "Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz" ausgetauscht worden.[15]

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Zeitlicher Anwendungsbereich. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 4j EStG erstreckt sich sowohl auf Präferenzregime, die den im Aktionspunkt 5 des BEPS-Projekts enthaltenen Übergangszeitraum bis zur Abschaffung schädlicher Präferenzregime bzw. bis zur Überarbeitung der entsprechenden Regime ganz oder teilweise ausschöpfen, als auch auf schädliche Präferenzregime, die über den genannten Übergangszeitraum hinaus nicht abgeschafft oder angepasst werden. Solcherart verstößt der deutsche Gesetzgeber gegen den seitens der OECD vorgesehenen zeitlich befristeten Bestandsschutz für nicht nexus-konforme IP-Box-Regime. ...

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