Rz. 137
[Autor/Stand] Telos des Aktionspunkts 5 des BEPS-Projekts. Gesetzgeberisches Ziel des § 4j EStG ist die Umsetzung des Aktionspunkts 5 des BEPS-Projekts, missbrauchsanfällige Steueranreize für substanzlose IP-Ansiedlungen und damit Steuersubstratverlagerungen zu vermeiden. Entsprechend soll eine Besteuerung am Ort der Wertschöpfung und die Bekämpfung nicht nexus-konformer IP-Boxen sichergestellt werden.[2] Hierzu soll § 4j EStG die Ergebnisse des Aktionspunkts 5 des BEPS-Projekts vollumfänglich widerspiegeln. Dies bedeutet auch, dass solche Präferenzregime anerkannt und unangetastet bleiben, die dem auf OECD-Ebene erzielten Konsens entsprechen. Konkret dem sog. Modified Nexus Approach.[3]
Rz. 138
[Autor/Stand] Bedeutung der Rückausnahme. Vor diesem Hintergrund stellt § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG eine (erste) Rückausnahme dar.[5] Hiernach sind § 4j Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG nicht anzuwenden, soweit sich die niedrige Besteuerung daraus ergibt, dass die Einnahmen des (Lizenz-)Gläubigers oder des weiteren (Lizenz-)Gläubigers einer Präferenzregelung unterliegen, die dem Nexus-Ansatz gemäß Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5[6] entspricht. § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG enthält über eine Fußnote den amtlichen Hinweis, dass der nämliche Abschlussbericht unter OECD Publishing, Paris, http://dx.doi.org/10.1787/9789264258037-de bezogen werden kann. Unter dem angegebenen Link erscheint der Abschlussbericht in deutscher Sprache.[7] Eine Veröffentlichung des Abschlussberichts ist bislang weder im BStBl. noch auf der Website des BMF erfolgt.[8]
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