... 2 Eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 erfüllt.

 

Rz. 244

[Autor/Stand] Funktion des § 7 Abs. 3 Satz 2. Eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 selbst eine nahestehende Person i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1. Voraussetzung ist, dass in Bezug auf diese Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllt sind. Die Vorschrift ist klarstellend, denn Personengesellschaften können aufgrund ihrer eigenen Rechtssubjektivität Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 sein. Unklarheiten können nur bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften bestehen, da zweifelhaft ist, ob nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO das Vermögen dieser Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuzuordnen ist. Durch § 7 Abs. 3 Satz 2 wird aber deutlich, dass auch solche Personengesellschaften eine nahestehende Person darstellen können. § 7 Abs. 3 Satz 2 entspricht inhaltlich § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, wonach für Zwecke der Korrektur unangemessener Verrechnungspreise ebenfalls die Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft nahestehende Person sein kann. Die Vorschrift wurde durch das AmtshilfeRLUmsG v. 29.6.2013[2] eingeführt und hatte ebenfalls aus dem o.g. Grund – wie die Gesetzesbegründung ausführt – klarstellende Bedeutung.[3]

 

Rz. 245

[Autor/Stand] Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft. Bei der Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft kann es sich um eine inländische oder ausländische handeln. Da auf die Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft abgestellt wird, spielt es keine Rolle, wo die Gesellschafter ansässig sind. Nach deutschem Verständnis werden von der Personengesellschaft insbesondere die OHG, die KG, die GbR, die Partnerschaft, die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung sowie die stille Gesellschaft erfasst. Ob ein ausländisches Rechtsgebilde als Personengesellschaft qualifiziert, ist durch einen Rechtstypenvergleich (s. dazu auch Rz. 64) festzustellen.[5] Auch und gerade vermögensverwaltende Personengesellschaften werden von § 7 Abs. 3 Satz 2 erfasst (s. Rz. 244). Dies könnte man ohne die gesetzliche Regelung anders sehen, da nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO das Vermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft in der Regel den Gesellschaftern zuzuordnen ist.

 

Rz. 246

[Autor/Stand] Ist selbst nahestehende Person. Die Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist "selbst" eine dem Steuerpflichtigen nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 erfüllt. Insofern wird deutlich, dass es auf die Ansässigkeit der Gesellschafter nicht ankommt. Es ist auch ohne Bedeutung, dass die Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft selbst kein einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtiges Subjekt darstellt. Die Vorschrift will gerade erreichen, dass es auf die transparente Besteuerung einer Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft im Hinblick auf ihre Einordnung als nahestehende Person nicht ankommt. Dies wird durch den Begriff "selbst" definiert.

 

Beispiel:

Der unbeschränkt Steuerpflichtige K ist zu 25 % an der L KG beteiligt, der 100 % der Anteile am Nennkapital der ausländischen Zwischengesellschaft (ZG) zuzurechnen sind. Neben dem K sind nur fremde Dritte an der L KG beteiligt (vgl. aber § 7 Abs. 4 Satz 2 und diesbezüglich Rz. 265). In einer isolierten Betrachtung würde der K nicht die ZG (mittelbar) beherrschen. Indessen ist ihm die Beteiligung der ihm nahestehenden L KG an der ZG nach § 7 Abs. 3 Satz 2 (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) zuzurechnen, sodass eine Beherrschung der ZG seitens des K zu bejahen ist.

 

Rz. 247

[Autor/Stand] Wenn sie selbst die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllt. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2, die zu einem Nahestehen führen, sind im Hinblick auf die Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft "selbst" zu prüfen. Auf die Ausführungen der Rz. 246 kann verwiesen werden.

 

Rz. 248

[Autor/Stand] Verhältnis zu § 7 Abs. 4 Satz 2. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 steht eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft dem Steuerpflichtigen nahe, wenn der Steuerpflichtige i.S.d. § 1 Abs. 2 zu mindestens 25 % an ihr beteiligt ist. Insoweit wird ein vertikales Nahestehen beschrieben. § 7 Abs. 4 Satz 2 erfasst dahingehend andere Anwendungsfälle, dass es hierbei auf ein horizontales Nahestehen der Gesellschafter einer Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft ankommt und derart auch Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger zu weniger als 25 % an einer Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft beteiligt ist. Während § 7 Abs. 3 Satz 2 insoweit nur klarstellender Natur ist (vgl. Rz. 244), regelt § 7 Abs. 4 Satz 2 über § 1 Abs. 2 hinausgehende Fälle (s. Rz. 251).

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Hörnicke, Stand: 01.08.2023
[2] Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013, BGBl. I 2013, 1809.
[3] Vgl. auch Dit...

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