Rz. 1272

[Autor/Stand] Bestimmung der Gewinnpotentiale aus der Sicht der beteiligten Unternehmen. Zur Ermittlung des Einigungsbereichs sind zunächst die auf das Transferpaket entfallenden Gewinnpotentiale zu bestimmen. Hierzu ist nach § 3 Abs. 1 FVerlV die Perspektive sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden Unternehmens einzunehmen, wobei auf den Zeitpunkt der Verlagerung der Funktion abzustellen ist. Entscheidend ist nach § 1 Abs. 4 FVerlV die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters in der Position der beteiligten Unternehmen. Die Bestimmung der Gewinnpotentiale des Transferpakets richtet sich damit letztlich nach der bekannten Rechtsfigur des doppelten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters.[2] Bei der Bestimmung der auf das Transferpaket entfallenden Gewinne ist nach Rz. 31 f. der VWG-Funktionsverlagerung[3] zwischen der direkten und der indirekten Methode zu unterscheiden. Bei der direkten Methode werden unmittelbar die Gewinnpotentiale des Transferpakets aus der Sicht der beteiligten Unternehmen ermittelt. Diese werden regelmäßig aus den für die Zukunft geplanten Jahresergebnissen abgeleitet. Erforderlich ist damit eine zweifache Bewertung.[4] Bei der indirekten Methode erfolgt dagegen eine Ermittlung der Gewinne der beteiligten Unternehmen, jeweils vor und nach der Verlagerung der Funktion. Die Gewinnpotentiale des Transferpakets ergeben sich in diesem Fall aus der Differenz der Unternehmenswerte vor und nach der Funktionsverlagerung. Dies erfordert eine vierfache Bewertung.[5] Hält man sich den Aufwand vor Augen, den eine Unternehmensbewertung erfordern kann, dürfte die Grenze des dem Stpfl. Zumutbaren damit deutlich überschritten sein.[6] Gleichwohl stehen die direkte Methode und die indirekte Methode nach Rz. 31 f. der VWG-Funktionsverlagerung[7] grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Voraussetzung für eine Anwendung der indirekten Methode ist lediglich, dass die entsprechenden Berechnungen betriebswirtschaftlich nachvollziehbar sind. Was den Begriff der Gewinnpotentiale anbelangt, sind hierunter nach § 1 Abs. 4 FVerlV die aus der verlagerten Funktion jeweils zu erwartenden Reingewinne nach Steuern zu verstehen, auf die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter aus der Sicht des übertragenden Unternehmens nicht unentgeltlich verzichten würde und für die ein solcher Geschäftsleiter aus der Sicht des übernehmenden Unternehmens bereit wäre, ein Entgelt zu entrichten. Nach Rz. 30 der VWG-Funktionsverlagerung[8] wird durch die Einnahme einer solchen Sichtweise zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Unternehmen eine Verhandlungssituation simuliert, die die unterschiedlichen Verhandlungspositionen und die jeweilige Verhandlungsstärke aufgrund der individuellen geschäftlichen Verhältnisse aus Sicht der beiden ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter berücksichtigt.[9]

 

Rz. 1273

[Autor/Stand] Einbeziehung von Standortvorteilen, Synergieeffekten und Handlungsalternativen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 FVerlV sind die Gewinnpotentiale des Transferpakets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und tatsächlich bestehender Handlungsmöglichkeiten zu ermitteln und beinhalten auch Standortvorteile und Synergieeffekte (vgl. auch Anm. 1051 ff.).[11] Als Beispiele für solche Standortvorteile nennt Rz. 93 der VWG-Funktionsverlagerung[12] Unterschiede bei Lohn- und Materialkosten, Finanzierungskonditionen, die Qualität der Infrastruktur oder die Zuverlässigkeit und die Qualifizierung des Personals und der Materiallieferungen. Auch Steuerbelastungsunterschiede und Investitionshilfen sollen Standortvorteile begründen können, ohne dass dies bereits die Annahme eines steuerlichen Missbrauchs rechtfertigen würde. Eine Begründung dafür, weshalb Standortvorteile, die allein dem ausländischen Unternehmen zustehen, zur Besteuerung im Inland herangezogen werden können, obwohl diese keinen Bezug zum inländischen Wertschöpfungsprozess aufweisen, bleibt die Finanzverwaltung freilich schuldig.[13] Ebenso wird es auch ein ausländischer Fiskus nicht anerkennen, wenn etwa eigene steuerliche Investitionsanreize berücksichtigt werden und insoweit den Verrechnungspreis zu Ungunsten des ausländischen Fiskus erhöhen.[14] Hinzu kommt, dass ein fremder Dritter nicht akzeptieren würde, dass die eigenen Standortvorteile bei der Bemessung des Kaufpreises zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Insofern ist die Regelung auch nicht fremdvergleichskonform.[15] Was die in Rechnung zu stellenden Handlungsalternativen angeht, heißt es in Rz. 96 der VWG-Funktionsverlagerung[16], dass für den anzustellenden Fremdvergleich die rechtliche und wirtschaftliche Position der beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen sei. Stünden zB dem übernehmenden Unternehmen konkrete, realistische und eindeutig vorteilhaftere Möglichkeiten offen, die ihm angebotene Leistung zu erlangen, würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter versuchen, seinen infolge der Handlungsalternativen ...

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