Rz. 30

[Autor/Stand] Bedeutung für die Kapitalertragsteuer. § 1 setzt eine Minderung von Einkünften voraus, die zu korrigieren die Rechtsfolge der Vorschrift ist. Außerdem müssen die geminderten Einkünfte solche aus Geschäftsbeziehungen zum Ausland sein. Einem Gesellschaftsverhältnis fehlt jedoch die Eignung, eine solche Geschäftsbeziehung zu sein.[2] Die vGA fließt im Übrigen dem Gesellschafter nicht als eine Folge der Minderung von Einkünften, sondern als Zuwendung eines tatsächlich bei der Körperschaft abgeflossenen Vermögensvorteils zu. Dies gilt auch für den Fall einer Vorteilsgewährung zwischen zwei Schwestergesellschaften[3] bzw. einer solchen durch eine Enkelgesellschaft unmittelbar an ihre Muttergesellschaft. Daraus folgt, dass dem § 1 die Eignung fehlt, "fiktive"Beteiligungserträge zu begründen oder zu erhöhen. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bildet einen eigenständigen Besteuerungstatbestand, innerhalb dessen § 1 keine Anwendung finden kann. Einzelheiten sind in Rz. 25.2 dargestellt.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer, Stand: 01.03.2023
[2] Vgl. Ditz/Wassermeyer in W/B/D, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen2, Rz. 2.102; BMF v. 14.5.2004 – IV B 4-S 1340 – 11/04, BStBl. I 2004, Sondernummer 1, Rz. 1.4.2.
[3] Vgl. Baranowski, Besteuerung von Auslandsbeziehungen2, Rz. 763 ff.

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