Rz. 36

[Autor/Stand] Nur laufende Bezüge, keine Liquidationsgewinne. Durch die Bezugnahme des Satzes 1 des § 50j EStG auf § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG fallen nur laufende Bezüge aus Aktien oder Genussscheinen in den Anwendungsbereich der Regelung. Denn § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG verweist seinerseits nicht auf Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß der Nr. 2 des § 20 Abs. 1 EStG, die nach der Auflösung einer Gesellschaft entstehen (Liquidationsgewinne). Demgegenüber erfasst der Satz 2 des § 50j Abs. 1 EStG nach seinem Wortlaut zwar auch Liquidationsgewinne. Denn er nimmt Bezug auf alle Kapitalerträge aus Aktien und Genussscheinen, die gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 EStG inländische Kapitalerträge sind. Da es sich um Kapitalerträge aus Aktien oder Genussscheinen mit beteiligungsähnlichen Rechten handeln muss (s. Rz. 30 ff.), werden vom Wortlaut des Satzes 2 im Ergebnis Kapitalerträge sowohl – wie nach dem Satz 1 des § 50j Abs. 1 EStG – nach Nr. 1a als auch nach Nr. 1 Satz 1 des § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG erfasst, da der § 43 Abs. 3 Satz 1 EStG auch auf Letztere verweist. Im Unterschied zu Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, auf die der Satz 1 des § 50j Abs. 1 EStG ausschließlich Bezug nimmt, umfassen aber Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG durch die dortige zusätzliche Bezugnahme auf die Nr. 2 des § 20 Abs. 1 EStG auch Liquidationsgewinne. Der Wortlaut des Satzes 2 des § 50j Abs. 1 EStG ist jedoch aus teleologischen und unionsrechtlichen Gründen auf Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der Nr. 1 des § 20 Abs. 1 EStG zu reduzieren, um den gebotenen Gleichlauf der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen von im Inland und im Ausland verwahrten Aktien und Genussscheinen herzustellen (vgl. Rz. 30 und 32).

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Nicht nur Dividenden, sondern sämtliche laufenden Bezüge. In den Anwendungsbereich des § 50j EStG fallen nicht nur Dividenden aus Aktien (s. Rz. 31) und die vergleichbaren Bezüge aus beteiligungsähnlichen Genussscheinen (s. Rz. 32), sondern sämtliche Bezüge aus diesen Wertpapieren. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme des Satzes 1 des § 50j Abs. 1 EStG auf § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG und dessen Verweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG; der Satz 2 des § 50j Abs. 1 EStG verweist in teleologischer und unionsrechtskonformer Auslegung entsprechend (s. Rz. 36). Deshalb gehören z. B. auch verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, die aus Aktien oder beteiligungsähnlichen Genussscheinen veranlasst sind, zu den Kapitalerträgen, die von der Regelung des § 50j EStG erfasst werden.

[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021

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