"..., die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, ..."

 

Rz. 103

[Autor/Stand] Verweis auf die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ohne eigenständige Bedeutung. Die Dividenden (s. Rz. 102) müssen einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung unterfallen ("nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen"), was sich in deutschen DBA regelmäßig durch das abkommensrechtliche[2] Schachtelprivileg[3] ergibt.[4] Weil die abkommensrechtliche Steuerfreistellung aber bereits in § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG verlangt wird (s. Rz. 55), ist die Wiederholungin § 50d Abs. 9 Satz 2 EStG überflüssig.[5] Die Ausnahmeregelung hätte sich also z.B. mit folgender Formulierung begnügen können: "Nummer 2 gilt nicht für Dividenden".

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Rüsch, Stand: 01.04.2021
[2] Im Schrifttum hat sich hierfür die Bezeichnung "internationales" Schachtelprivileg etabliert. Das ist begrifflich unpräzise, weil auch § 8b Abs. 1 KStG auf internationale Sachverhalte anwendbar ist, siehe Schönfeld/Häck in Schönfeld/Ditz2, Art. 23A/B OECD-MA Rz. 67 (dort Fn. 1).
[3] Mit dem Begriff der "Schachtel" ist eine bestimmte – nach allgemeinen Verständnis mindestens 10%ige – Beteiligungshöhe gemeint, für die aber kein einheitlicher Maßstab existiert; dazu lesenswert Kessler/Dietrich, DStR 2012, 2101. Dort auch mit der begrifflichen Kritik, dass die Regelung kein Privileg darstellt, weil sie "betriebswirtschaftlich und steuersystematisch" gerechtfertigt ist, weshalb generell der Begriff einer "Beteiligungsertragsbefreiung" vorzugswürdig sei.
[4] Allgemein dazu Schönfeld/Häck in Schönfeld/Ditz2, Art. 23A/B OECD-MA Rz. 67 ff.
[5] Zustimmend Gosch in Kirchhof/Seer20, § 50d EStG Rz. 41g.

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