"..., die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, ..."
Rz. 103
[Autor/Stand] Verweis auf die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ohne eigenständige Bedeutung. Die Dividenden (s. Rz. 102) müssen einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung unterfallen ("nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen"), was sich in deutschen DBA regelmäßig durch das abkommensrechtliche[2] Schachtelprivileg[3] ergibt.[4] Weil die abkommensrechtliche Steuerfreistellung aber bereits in § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG verlangt wird (s. Rz. 55), ist die Wiederholungin § 50d Abs. 9 Satz 2 EStG überflüssig.[5] Die Ausnahmeregelung hätte sich also z.B. mit folgender Formulierung begnügen können: "Nummer 2 gilt nicht für Dividenden".
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