„ [2] Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, ...”
Rz. 101
[Autor/Stand] Allgemeines. Von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG kann auch der Fall erfasst sein, bei dem Dividenden über das abkommensrechtliche Schachtelprivileg steuerfrei zu stellen sind, der unbeschränkt Steuerpflichtige mit diesen Einkünften aber im anderen Staat nicht beschränkt steuerpflichtig ist. Die dortige Nichtbesteuerung ist aber zur Verhinderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung gesetzgeberisch gewollt, da die der Dividende zugrunde liegenden Erträge nach den Vorstellungen des innerstaatlichen Rechts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG) bei der ausschüttenden Gesellschaft bereits besteuert worden sind. Aus diesem Grund enthält § 50d Abs. 9 Satz 2 EStG eine Ausnahmeregelung (zur Entstehungsgeschichte s. Rz. 4),[2] nach der "Nummer 2"[3] nicht für Dividenden gilt. Die Ausnahme hat aber nur eine geringe Bedeutung,[4] weil sich eine Steuerfreistellung in diesen Fällen bereits innerstaatlich über § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG oder § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG ergeben kann.[5]
Rz. 102
[Autor/Stand] Dividendenbegriff. Das Gesetz spricht nur von "Dividenden", womit der Dividendenbegriff aus innerstaatlicher (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder abkommensrechtlicher Sicht (Art. 10 Abs. 3 OECD-MA) gemeint sein kann. Die Unterscheidung ist deswegen von Bedeutung, weil beide Begriffe nicht deckungsgleich sind.[7] Für das abkommensrechtliche Verständnis spricht[8] zunächst der dem Abkommensrecht entlehnte Begriff der "Dividenden". Das lässt die Verknüpfung zu Art. 10 Abs. 2 OECD-MA geradezu auf der Hand liegen. Hätte der Gesetzgeber demgegenüber auf die Definition in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG abstellen wollen, hätte er – wie an anderen Stellen – z.B. von "Gewinnanteile[n] (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge[n]"[9] oder von "Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG "[10] gesprochen. Letzteres wurde vom Bundesrat sogar ausdrücklich vorgeschlagen,[11] ohne dass dies Eingang in das Gesetz gefunden hat. Die Maßgeblichkeit des abkommensrechtlichen Dividendenbegriffs[12] ist für den Steuerpflichtigen vorteilhaft, weil so z.B. auch vGA dem Anwendungsbereich unterfallen.[13]
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