Rz. 61
[Autor/Stand] Europatauglichkeit. Problematisch ist die Europatauglichkeit der geltenden Anrechnungsmethode des § 34 c, indem die Anrechnung auf den inländischen Steuerbetrag begrenzt wird[2] und Kapitaleinkünfte separat nach § 32 d EStG behandelt werden – unabhängig von ihrer Besteuerung im ausländischen Staat. Ein wesentlicher Teil des Problems ist durch die Änderung des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Halbs. 1 ab 2015 entfallen. Neben der Reflexwirkung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG kann der Stpfl. durch das Regelungsgeflecht im ausländischen Staat, das den Vorstellungen des deutschen Gesetzgebers nicht entsprechen muss, in der Niederlassungs- (Art. 49 AEUV), Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) und Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) beschränkt sein.[3] Diese Grundfreiheiten sollen den gemeinsamen Markt verwirklichen (vgl. Art. 3 EUV) und müssen demnach insbes. auch bei der Steuergesetzgebung beachtet werden. Nach Art. 4 EUV sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die volle Geltung der im AEUV garantierten sog. Grundfreiheiten sicherzustellen, die verbieten, einen grenzüberschreitenden Sachverhalt im Vergleich zum rein inländischen Sachverhalt zu benachteiligen.
Sieht man die Regelungen der vorgenannten Freiheitsrechte als uneingeschränkte Forderungen nach einer Gleichbehandlung mit Inlandssachverhalten an, so müsste die Regelung der Steueranrechnung stets eine Vergütung höherer Auslandssteuern einschließen. Unseres Erachtens wird man dies aus den Freiheitsrechten jedoch nicht fordern können. Fraglich ist aber, ob nicht wenigstens eine Zusammenschau aller ausländischen Einkünfte aus dem EU- und EWR-Bereich gefordert werden muss, weil der Stpfl. dann Hoch- und Niedrigsteuerländer geeignet auswählen könnte und in der Summe keinen Nachteil bei der Steuerrechnung erleiden würde Mit Blick auf den angestrebten "einheitlichen Wirtschaftsraum" scheinen nur gute Gründe für eine solche Einheitsbetrachtung zu sprechen. Es wäre daher gesetzgeberisch vorausschauend, § 34 c ebenfalls bzgl. des EU/EWR-Raums einerseits und dem Rest der Welt zu trennen, wenn man sich nicht im Rahmen der Steuervereinfachung von der finanziell für Deutschland ohnedies wohl wenig ertragreichen „per-country-limitation” verabschieden will.[4]
Rz. 62– 72
[Autor/Stand] frei
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