Rz. 11

[Autor/Stand] § 2 im System des AStG. §§ 25 betreffen die Besteuerung von natürlichen Personen, die früher einmal in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren, es jetzt aber nicht mehr sind ("Auswanderer", "Wegzügler"); Personen, die auch im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind, werden nach Sinn und Regelungszusammenhang (vgl. § 2 Abs. 6) nicht erfasst.[2] Mit der Aufgabe ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 1 Abs. 1 EStG) scheiden sie aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus und unterliegen in der Zukunft nur noch mit ihren im Katalog des § 49 Abs. 1 EStG umschriebenen Einkünften einer deutschen Besteuerung (beschränkte Steuerpflicht, § 1 Abs. 4 EStG). Unter bestimmten Voraussetzungen wird ihre beschränkte Einkommensteuer- (§§ 2 und 5) und Erbschaftsteuerpflicht (§§ 4 und 5) über die Regelungen des § 49 EStG bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG hinaus erweitert. Dabei regelt § 2 einerseits die erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht, bestimmt aber andererseits den personellen Anwendungsbereich der erweiterten Erbschaftsteuerpflicht (§ 4). § 5 ergänzt beide Vorschriften im Hinblick auf das Erzielen von Einkünften bzw. Halten von Vermögen über Kapitalgesellschaften im niedrig besteuernden Ausland. Da § 7 Abs. 2 zur Umschreibung der relevanten Beherrschung einer ausländischen Zwischengesellschaft durch Steuerinländer auf die in personeller Hinsicht unter § 2 fallenden Personen zurückgreift[3], besteht eine mittelbare Beziehung zu den Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung. §§ 7–14 finden ansonsten nur mittelbar über § 5 auf Auswanderer Anwendung. § 3 enthielt eine vergleichbare Vorschrift für die Vermögenssteuer. Diese hob der Gesetzgeber durch das JStG 1997 mit Wirkung vom 1.1.1997[4] auf, als er – in Reaktion auf den Beschluss des BVerfG v. 22.6.1995, der § 10 VStG wegen der ungleichen Bewertung der Vermögensgegenstände für verfassungswidrig erklärte –[5] die vom Gericht gesetzte Frist zur Neuregelung des VStG bis zum 31.12.1996 ungenutzt verstreichen ließ.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Allgemeiner Norminhalt. Nicht jeder, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt, unterliegt der erweitert beschränkten Einkommensteuerpflicht. Die Vorschrift betrifft Fälle, in denen "Deutsche, die in Deutschland längere Zeit ansässig waren, in steuergünstige Gebiete verziehen"[7] und weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben. Dieser Personenkreis soll für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Jahr der Auswanderung mit einem erweiterten Kreis von Inlandseinkünften ("über die beschränkte Steuerpflicht [...] hinaus") in Deutschland steuerpflichtig sein. Mit welchen Inlandseinkünften der Auswanderer der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegt, umschreibt die Vorschrift nur in negativer Weise. Einbezogen sind alle Einkünfte (i.S. von § 2 Abs. 1 EStG), die nach Maßgabe des § 34d EStG keine ausländischen Einkünfte sind. Da der Katalog der ausländischen Einkünfte des § 34d EStG und der inländischen Einkünfte des § 49 Abs. 1 EStG nicht überschneidungsfrei ist (es gibt Einkünfte, die sowohl ausländische als auch inländische Einkünfte sind), führt dies zum Konflikt mit dem Gesetzeswortsinn, demzufolge der erweiterten beschränkten Steuerpflicht Einkünfte "über die beschränkte Steuerpflicht [...] hinaus" unterliegen (vgl. dazu näher unter Rz. 78 ff.). Die Steuer wird aufgrund einer Veranlagung erhoben. Der Steuersatz ergibt sich auf der Grundlage einer Schattenveranlagung des Stpfl. mit "sämtlichen Einkünfte" des Stpfl. (Progressionsvorbehalt, § 2 Abs. 5 Satz 1); nur der Abzug der Steuer von Arbeitslohn und Kapitalertrag hat abgeltende Wirkung (§ 2 Abs. 5 Satz 2, 3). Die durch § 2 bewirkte Steuerbelastung ist der Höhe nach durch den Betrag begrenzt, der sich ergäbe, wenn der Stpfl. unbeschränkt steuerpflichtig wäre; diese Begrenzung kann jedoch nicht dazu führen, dass die Steuer unter den Betrag sinkt, der allein nach § 1 Abs. 4, § 49 ff. EStG zu erheben wäre (§ 2 Abs. 6 AStG).

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Zweck der erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Aus der Entstehungsgeschichte des AStG lassen sich zwei unterschiedliche Begründungsstränge hinsichtlich des Gesetzeszwecks identifizieren. Einerseits soll die Vorschrift Gleichmäßigkeit der Besteuerung, mithin Steuergerechtigkeit gewährleisten. Der als relativ klein apostrophierte Kreis der beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünfte erkläre sich aus der unausgesprochenen Annahme des deutschen Gesetzgebers, dass im Ansässigkeitsstaat des Stpfl. eine kompensatorische Besteuerung stattfindet. Erhebe der ausländische Staat auf diese inländischen Einkünfte lediglich eine verhältnismäßig geringe oder gar keine Steuer, gebiete die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, den Kreis der im Inland steuerpflichtigen Einkünfte weiter zu ziehen.[9] Dem wird andererseits ein im Kern finanzwissenschaftliches Argument zur Seite gestellt: Wer nach der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes (oder gewöhnlichen Aufenthalts) weiterhin...

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