Rz. 1963

[Autor/Stand] Prüfung eines Transfers von Know-how an die aufnehmende Gesellschaft. Nach den VWG-Arbeitnehmerentsendung ist zu prüfen, ob im Rahmen einer Entsendung ein Transfer von Know-how an die aufnehmende Konzerngesellschaft erfolgt, der zur Gewinnrealisierung bei der abgebenden Konzerngesellschaft führt.[2] Bei der aufnehmenden Konzerngesellschaft muss ggf. ein immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert und abgeschrieben werden. Dieser Hinweis in den VWG-Arbeitnehmerentsendung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der grenzüberschreitende konzerninterne Austausch von Know-how häufig als Grund für die Durchführung von Arbeitnehmerentsendungen genannt wird.

 

Rz. 1964

[Autor/Stand] Nicht dem urheberrechtlichen Schutz unterliegende Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten. Know-how fällt in die Kategorie der immateriellen Vermögenswerte des Betriebsvermögens.[4] In Anlehnung an das Urteil des BFH v. 4.3.1970 wird der Begriff für nicht dem urheberrechtlichen Schutz unterliegende Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten verwandt.[5] Know-how kann seinen Ausdruck in physischen Gegenständen wie Zeichnungen, Versuchsergebnissen, Tabellen, Plänen, Formeln, Rezepten, Mustern und Arbeitsanweisungen finden. Know-how kann allerdings auch durch das Humankapital eines Spezialisten verkörpert werden.[6] Als Know-how können dessen gewerbliche, technische und wissenschaftliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten eingestuft werden. In diesem Fall hat sich der Vermögenswert "Know-how" nicht in Form von Zeichnungen und Plänen oder auf Datenträgern konkretisiert.[7] Wird das Know-how einem Dritten vermittelt, so spart es diesem Zeit und Kosten.[8] Die Qualität eines betrieblichen Vermögenswertes hat Know-how nur dann, wenn es sich um relativ geheimes Know-how handelt.[9] Es muss sich daher um für Außenstehende nicht zugängliche Kenntnisse und Erfahrungen handeln. Zu beachten ist, dass regelmäßig jede Preisgabe von Know-how mit einer Reduktion von dessen Wert einhergeht.

 

Rz. 1965

[Autor/Stand] Übertragung bzw. Überlassung von Know-how. Die VWG-Arbeitnehmerentsendung gehen nicht darauf ein, in welcher Weise der Transfer von Know-how erfolgt. In Abhängigkeit davon, ob mit dem Transfer ein Rechtsträgerwechsel einhergeht, kann zwischen der Übertragung und der Überlassung unterschieden werden. Auch wenn die Finanzverwaltung auf die Unterscheidung nicht ausdrücklich eingeht, werden von den VWG-Arbeitnehmerentsendung wohl beide Sachverhalte angesprochen. Dabei tritt im Zusammenhang mit der Überlassung von Know-how die Problematik auf, dass dieses einer zeitlich begrenzten Überlassung häufig nicht fähig ist.[11] In der Praxis lässt sich die Weiterbenutzung der einmal überlassenen Kenntnisse und Erfahrungen regelmäßig nicht vermeiden.

 

Rz. 1966

[Autor/Stand] Richtung des Know-how-Transfers. Die Finanzverwaltung spricht in den VWG-Arbeitnehmerentsendung nur den Transfer von Know-how von der entsendenden an die aufnehmende Konzerngesellschaft an.[13] In Betracht zu ziehen ist aber auch, dass der Arbeitnehmer während der Entsendung spezielle Kenntnisse und Erfahrungen der aufnehmenden Konzerngesellschaft erlangt.[14]

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 4.2, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[5] Vgl. BFH v. 4.3.1970 – I R 86/69, BStBl. II 1970, 567; v. 13.11.2002 – I R 90/01, FR 2003, 469; v. 13.2.1970 – III R 43/68, BStBl. II 1970, 373; so auch Amann, Dienstleistungen, S. 64; Wassermeyer in Wassermeyer, Art. 12 OECD-MA, Rz. 81.
[6] Vgl. Kuebart, Verrechnungspreise im internationalen Lizenzgeschäft, S. 13.
[7] Vgl. Wassermeyer in Wassermeyer, Art. 12 OECD-MA Rz. 81.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[13] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 4.2, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.
[14] Vgl. IDW, FN-IDW 2000, 657 (658).

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