Rz. 22

Das Abkommen mit Griechenland vom 18.11.1910/1.12.1910[1] ist nur auf Erwerbe von Todes wegen anwendbar, in denen der Erblasser die griechische oder deutsche Staatsangehörigkeit hat. Der Wohnsitz des Erblassers ist für die Angrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs des Abkommens ohne Bedeutung. Die sachliche Anwendbarkeit beschränkt sich auf das durch Erbfall übertragene bewegliche Nachlassvermögen.

 

Rz. 23

Die Besteuerung der Übertragung von unbeweglichem Vermögen erfolgt nach den Bestimmungen des jeweiligen innerstaatlichen Steuerrechts. Kommt es dadurch zu einer Doppelbesteuerung, weil z. B. bei unbeschränkter deutscher Steuerpflicht auch die Übertragung des in Griechenland belegenen unbeweglichen Vermögens in der Bundesrepublik der Besteuerung unterliegt, kommt u. U. eine Anrechnung der griechischen ErbSt nach § 21 ErbStG in Betracht.

 

Rz. 24

Das in Griechenland befindliche bewegliche Vermögen eines deutschen Erblassers, der in Griechenland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hatte, unterliegt nur der griechischen Besteuerung, wenn der Erbe seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland hat.[2] In diesem Fall erfolgt eine Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Befreiungsmethode, d. h. das in Griechenland befindliche bewegliche Vermögen wird von der deutschen Besteuerung ausgenommen.[3]

 

Rz. 25

Die Begriffe des beweglichen und des unbeweglichen Vermögens sind im Abkommen selbst nicht definiert. Nach den Grundsätzen des OECD-Musterabkommen, das jedoch zum Zeitpunkt des Abschlusses des DBA-Griechenlands noch nicht existierte, handelt es sich beim unbeweglichen Vermögen im wesentlichen um Grundbesitz einschließlich seiner Bestandteile und des Zubehörs sowie um land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Das übrige Vermögen ist als bewegliches Vermögen anzusehen.

 

Rz. 26

Im Abkommen ist keine gesonderte Regelung des Schuldenabzugs enthalten. Deshalb gelten diesbezüglich die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsstaaten. Schulden sind in der Bundesrepublik nur insoweit abzugsfähig, als sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, welche in Deutschland der Besteuerung unterliegen. Probleme können sich durch die fehlende Regelung im DBA in Fällen ergeben, in denen das bewegliche Nachlassvermögen, das entsprechend dem Abkommen in Griechenland besteuert wird, überschuldet ist. In Deutschland ist ein Ausgleich der Schulden mit dem hier besteuerten Vermögen nicht möglich, da die Schulden mit Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, das nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Durch die Anwendung des DBA Griechenland ergibt sich in diesem Fall eine steuerliche Mehrbelastung, da die Schulden ohne Anwendung des Abkommens in voller Höhe in Deutschland zu berücksichtigen wären. Zur Vermeidung der Schlechterstellung des Steuerpflichtigen durch die Anwendung des Abkommens ist m. E. jedoch in Deutschland eine Berücksichtigung des Schuldenüberhangs auf dem Billigkeitswege denkbar.

 

Rz. 27

Das DBA Griechenland selbst sieht für das in seinen Regelungsbereich fallende Vermögen keinen Progressionsvorbehalt vor. Deshalb wird davon ausgegangen, dass die Einbeziehung des der griechischen Besteuerung unterliegenden Vermögens in den deutschen Progressionsvorbehalts nach § 19 Abs. 2 ErbStG unzulässig ist.[4]

 

Literaturtipps

Holthaus, Erbschaftsteuer-DBA Deutschland-Griechenland – wenig beachtetes Kleinod aus der Kaiserzeit mit aktueller Brisanz, IWB, F. 5 G 3 2008, 147

Jülicher, Der deutsch-griechische Erbfall, PIStb 2009, 165

[1] In Kraft getreten am 22.3.1912, RGBl 1912, 176; Wiederanwendung seit 1.1.1953, BGBl I 1953, 525, BStBl I 1953, 375.
[4] Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 2 Rz. 44; Eisele, in Kapp/Ebeling, § 21 ErbStG Rz. 70; a. A. mit Verweis auf die jüngere Entwicklung der Rspr. des BFH: Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 2 Rz. 209.

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