Rz. 43

Bei einem Nachvermächtnis gem. § 2191 Abs. 1 BGB muss der vermachte Gegenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt oder mit einem bestimmten Ereignis einem anderen als dem Vermächtnisnehmer zugewendet werden; nach § 2191 Abs. 2 BGB sind die Vorschriften über die Nacherbschaft[1] auf das Nachvermächtnis entsprechend anwendbar.[2] Nach § 6 Abs. 4 ErbStG steht das Nachvermächtnis auch für Zwecke der Erbschaftsteuer der Nacherbschaft gleich.[3] Für die analoge Anwendung von § 6 Abs. 2 bzw. 3 ErbStG ist jeweils danach zu differenzieren, ob das Nachvermächtnis mit dem Tod des Vorvermächtnisnehmers oder durch ein sonstiges Ereignis eintritt.[4] Überträgt der Nachvermächtnisnehmer sein Anwartschaftsrecht auf einen Dritten, gilt als vom Erwerber gem. § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG analog zugewendet, was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft gewährt wird.[5]

[2] Rz. 6; Weidlich, in Grüneberg, BGB, 2024, § 2191 Rz. 1.
[3] FG Hamburg v. 3.10.1969, II 187/66, EFG 1970, 226, rkr.; FG München v. 24.7.1986, X 60/84 Erb, EFG 1987, 254, rkr.; R E 6 S. 1 ErbStR 2019.
[4] Rz. 25 ff., 36 ff.; BFH v. 19.4.1989, II R 189/85, BStBl II 1989, 623; Gottschalk, in T/G/J/G, ErbStG, § 6 Rz. 139ff.

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