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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen / 10 Zuwendungen durch Auflage oder Bedingung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG)

Prof. Dr. Michael Fischer
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Rz. 536

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewendet zudem, was jemand in Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage erwirbt. Auflage ist die in einer Verfügung von Todes wegen enthaltene Anordnung des Erblassers, die den Beschwerten zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem Begünstigten ein Recht auf die Leistung zuzuwenden.[1] Hierin liegt der Unterschied zum von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfassten Vermächtnis, welches dem Vermächtnisnehmer einen Anspruch gewährt.[2] Der durch eine Auflage Begünstigte wird daher nicht schon unmittelbar mit dem Erbfall durch einen Anspruchserwerb, sondern erst in Folge der Vollziehung der Auflage bereichert. Demzufolge tritt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG die Steuerpflicht erst ein, wenn die vom Erblasser angeordnete Auflage nach dessen Tod vollzogen wird. Ein gewisses Gestaltungspotenzial besteht darin, dass bei den Erben die Auflage sofort nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden darf. Begünstigt die Auflage den Beschwerten selbst, ist sie nach § 10 Abs. 9 ErbStG nicht abzugsfähig, andererseits aber auch nicht zusätzlich nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG steuerbar.[3] Wenn die Auflage mehrere Miterben beschwert, aber nur einen Miterben begünstigt, kommt § 10 Abs. 9 ErbStG nur bezüglich der Quote des Begünstigten zum Zuge.[4]

 

Rz. 537

Bei der Auflage gibt es zwar keinen Forderungsberechtigten, aber nach § 2194 BGB Vollziehungsberechtigte. Vollziehungsberechtigt ist der Erbe gegenüber dem beschwerten Vermächtnisnehmer, und bei der Erbengemeinschaft jeder Miterbe gegenüber den beschwerten Miterben. Darüber hinaus ist jeder berechtigt, dem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, also der gesetzliche Erbe gegenüber dem test...

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