Rz. 66

Bei einer Kette von Schenkungen, die über einen 10-Jahreszeitraum hinausreichen, lassen sich allein durch das Institut des "Wiederauflebens des Freibetrags" nicht alle durch § 14 ErbStG hervorgerufene Fälle einer Überprogression ausgleichen. Derartige Fehler können vielmehr auch aus anderen Gründen eintreten. So liegt ein weiterer im System von § 14 Abs. 1 ErbStG angelegter Fehler darin begründet, dass bei den mittleren Schenkungen im Überschneidungszeitraum beider 10-Jahreszeiträume unter Umständen der Steuersatz infolge von Vorschenkungen, die nunmehr außerhalb des 10-Jahreszeitraums liegen, über den Steuersatz hinaus angehoben war, mit dem bei "buchstäblicher" Anwendung von § 14 Abs. 1 ErbStG die Vorschenkungen nunmehr als Abzugsposten anzuwenden wären.

 

Rz. 67

Ist bei der Versteuerung der jeweils letzten Zuwendung der Steuersatz aus dem Gesamtbetrag höher als der Steuersatz, der bei "buchstäblicher" Anwendung von § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG bei der Ermittlung der Steuer auf den Vorerwerb anzuwenden wäre, würden die Mittelglieder überprogressiv besteuert. Dieser Fehler ist nach Ansicht des BFH[1] dadurch zu vermeiden, dass der bei der Ermittlung der Steuer auf den Vorerwerb anzuwendende Steuersatz auf den Hundertsatz gehoben wird, mit dem die Vorschenkungen bei der vorangegangenen Berechnung anzusetzen waren, höchstens aber auf den Hundertsatz, der für die Versteuerung der letzten Schenkung maßgeblich ist.

 
  Variante 1 Variante 2
Steuersatz letzte Schenkung des vorangehenden 10-Jahreszeitraums 15 % 17 %
Steuersatz zum Zeitpunkt der letzten Schenkung (neuer 10-Jahreszeitraum) 19 % 15 %
anzusetzender Steuersatz nach BFH 19 % 15 %
 

Rz. 68

Der BFH hat seine Rspr. später[2] dahin präzisiert, dass die Korrektur der Überprogression nicht auf die Höhe des auf die jeweils letzte Zuwendung anzuwendenden Steuersatzes beschränkt sei.[3] Durch Entscheidung des BFH vom 14.1.2009 ist nunmehr klargestellt, dass dieses Korrekturinstrument letztmals für "Letzterwerbe bis 31.12.1996" angewandt werden kann.[4]

 

Rz. 69

Ferner hat der BFH[5] bei einer Schenkungskette, die mit einer Erhöhung des persönlichen Freibetrags zusammentrifft, entschieden, dass dem Steuerpflichtigen die Differenz zwischen altem und neuem Freibetrag erhalten bleiben müsse.[6]

[3] Vgl. hierzu auch Meincke, DStR 2007, 273, 280.
[6] Mit Zahlenbeispiel: FinMin Schleswig-Holstein, v. 12.6.2008, IV 353-S 3820-009, DStR 2008, 1691 mit Fehlerkorrektur DStR 2008, 2018.

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