Rz. 55

Beim Eintritt der Nacherbfolge hat der Nacherbe den Erwerb – abweichend von § 2100 BGB – als vom Vorerben stammend zu versteuern.[1] Der Erwerb des Nacherben ist nur mit früheren Zuwendungen, die er vom Vorerben erhalten hat, zusammenzurechnen.[2]

 

Rz. 56

Nicht einzubeziehen sind also Erwerbe des Nacherben, die er früher unmittelbar vom Erblasser erlangt hat.[3] Das gilt auch dann, wenn nach § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG der Antrag auf Versteuerung nach dem Verhältnis zum Erblasser gestellt ist, denn dieser Antrag ändert nichts daran, dass der Erwerb vom Vorerben stammt.[4]

[2] Vgl. Bsp. H E 14.1 Abs. 1 ErbStH 2019; Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 14 Rz. 36; BFH v. 3.11.2010, II R 65/09, DStR 2010, 2567.
[3] Kugelmüller-Pugh, in V/S/W, ErbStG, 2020, § 14 Rz. 44 f.; Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 14 Rz. 36; a. A. Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 14 Rz. 35; Geck, in Kapp/Ebeling, § 14 Rz. 43.

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