Rz. 741

Der Erwerber muss die Optionsverschonung beantragen (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG: "unwiderruflich erklären").

 

Rz. 742

Der Antrag muss bei dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen FA schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.[1] Eine Begründung des Antrags ist nicht erforderlich.[2]

 

Rz. 743

Eine Frist für den Antrag ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Antrag muss nicht in oder zusammen mit der Steuererklärung gestellt werden. Der Antrag kann allerdings nur bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellt werden.[3]

 

Rz. 744

Der Antrag auf Optionsverschonung ist "unwiderruflich" (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG). Nach dem Zugang des Antrags (§ 130 Abs. 3 BGB) beim zuständigen FA für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist ein Widerruf nicht mehr möglich.[4] Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber gegen die Behaltens- oder Lohnsummenregelung verstoßen hat.[5]

 

Rz. 745

Das Antragsrecht steht dem Erwerber auch dann zu, wenn die Steuer von einem anderen zu tragen oder übernommen worden ist (s. § 10 Abs. 2 ErbStG).

 

Rz. 746

Bei mehreren Erwerbern steht das Antragsrecht jedem Erwerber alleine zu. Mehrere Erwerber können den Antrag auch getrennt voneinander und unterschiedlich stellen. Dies gilt auch dann, wenn sich mehrere Erben noch nicht auseinandergesetzt haben (z. B. im Falle einer ungeteilten Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff. BGB).

 

Rz. 747

Bei minderjährigen Erwerbern ist der Antrag von dem Inhaber der Vermögenssorge zu stellen (§§ 1626 ff. BGB). Eine gerichtliche Genehmigung ist für den Antrag nicht erforderlich (§§ 1643, 1821 ff. BGB).

 

Rz. 748

Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger sind zwar zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet (§ 31 Abs. 5 und 6 ErbStG). Ein Recht, den Antrag auf Optionsverschonung zu stellen, steht ihnen im Regelfall aber nicht zu. Es besteht auch keine Pflicht, auf einen solchen Antrag hinzuwirken.

 

Rz. 749

Beim Erwerb durch eine juristische Person muss der Antrag von den vertretungsberechtigten Organmitgliedern gestellt werden (z. B. dem Stiftungsvorstand, §§ 86, 26 BGB).

 

Rz. 750

Rspr.[6] und FinVerw sind der Auffassung, dass der Antrag auf Optionsverschonung im Erbfall insgesamt nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigten Vermögens gestellt werden kann.[7] Bei Schenkungen kann der Antrag dagegen für jeden Erwerb begünstigten Vermögens getrennt gestellt werden, sofern kein "einheitlicher Schenkungswille" vorliegt.[8]

 

Rz. 751

Bei Großerwerben von mehr als 26 Mio. EUR ist der Antrag auf Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) unabhängig von dem Antrag auf einen verminderten Verschonungsabschlag (§ 13c ErbStG) und dem Antrag auf einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG). In entsprechenden Fällen muss der Erwerber daher ggf. mehrere Anträge stellen.

 

Rz. 752

Der Antrag auf Optionsverschonung (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des § 13a Abs. 10 ErbStG) ist keine Steuergestaltung (i. S. v. §§ 138d ff. AO). Ein steuerlicher Vorteil (i. S. v. § 138d Abs. 2 und 3 AO) ist damit nicht verbunden. Eine Mitteilungspflicht (i. S. v. § 138d Abs. 1 AO) besteht somit nicht.

 

Rz. 753–760

einstweilen frei

[1] So R E 13a.21 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019.
[2] Zu praktischen Hinweisen zum Antrag auf Vollverschonung s. Dorn/Scherfenberg, DB 2021, 1708.
[3] So R E 13a.21 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019; s. aus der Rspr. zuletzt FG Münster v. 27.10.2021, 3 K 2817/20 Erb, EFG 2022, 135 mit Anm. Dallmann, ErbStB 2022, 30 mit Anm. Marfels; FG München v. 28.4.2021, 4 K 1710/19, ErbStB 2021, 270 mit Anm. Knittel, EFG 2021, 1491, ZEV 2021, 668, DStRE 2022, 478; FG Köln v. 29.9.2020, 7 K 1587/18, ErbStB 2021, 172 mit Anm. Kirschstein, ZEV 2021, 276; ausführlich zum Ganzen Dorn/Scherfenberg, DB 2021, 1708.
[4] R E 13a.21 Abs. 2 S. 3 ErbStR 20191.
[5] R E 13a.21 Abs. 2 S. 4 ErbStR 2019.
[6] S. FG Münster v. 10.9.2020, 3 K 2317/19 Erb, ZEV 2021, 63, EFG 2020, 1713, DStRE 2021, 615; ausführlich dazu Bernhard, ZEV 2021, 209; BFH v. 26.7.2022, II R 25/20, HI15397728, zur Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen.
[7] R E 13a.21 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.
[8] So R E 13a.21 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019; s. dazu FG Münster v. 9.7.2018, 3 K 2134/17 Erb, ZEV 2018, 674, ErbStB 2018, 353 mit Anm. Marfels, DStRE 2019, 490; kein einheitlicher Schenkungswille im Sinne der Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG und R E 13a.20 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2011 bei 3 Schenkungen am gleichen Tag von Beteiligungen an 3 verschiedenen GmbH's.

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