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Schenkungen unter Lebenden sind ursprünglich in die Steuerpflicht einbezogen worden, um ein Ausweichen vor den steuerpflichtigen Vermögensübertragungen von Todes wegen in steuerfreie Rechtsgeschäfte unter Lebenden auszuschließen.[1] Zu den Schenkungen unter Lebenden i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehört vor allem der Erwerb aufgrund einer Schenkung i. S. d. §§ 516 ff. BGB. Der Begriff "Schenkung unter Lebenden"[2] wird im Katalog von § 7 ErbStG zum endogen schenkungsteuerlichen Begriff "freigebige Zuwendung", der z. T. weiter reicht als der bürgerlich-rechtliche Begriff der Schenkung i. S. d. § 516 BGB. Diese wird zum Unterfall der "freigebigen Zuwendung" i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[3]
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