(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

 

(2) 1Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs erhalten leistungsschwache Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. 2Leistungsschwach im Sinne von Satz 1 ist ein Land, dessen Summe aus Finanzkraftmesszahl und Zuschlag nach § 10 Fehlbeträge an 99,75 Prozent der Ausgleichsmesszahl des Ausgleichsjahres aufweist. 3Ein leistungsschwaches Land erhält 80 Prozent dieser Fehlbeträge als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen.

 

(3) 1Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

Brandenburg 15 580 000 Euro,[2] [Bis 31.12.2022: 50 920 000 Euro,]

 

Mecklenburg-Vorpommern 10 496 000 Euro,[3] [Bis 31.12.2022: 34 304 000 Euro,]

 

Sachsen 26 158 000 Euro,[4] [Bis 31.12.2022: 85 492 000 Euro,] 85 492 000 Euro,

 

Sachsen-Anhalt 15 334 000 Euro,[5] [Bis 31.12.2022: 50 116 000 Euro,]

 

Thüringen 14 432 000 Euro.[6] [Bis 31.12.2022: 47 168 000 Euro.]

 

2Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2022, in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. 3Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden- Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr 2005 zu ermitteln.

 

(4)[7] 1Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

Berlin 58 671 000 Euro,

 

Brandenburg 80 674 000 Euro,

 

Bremen 60 332 000 Euro,

 

Mecklenburg-Vorpommern 71 959 000 Euro,

 

Rheinland-Pfalz 48 337 000 Euro,

 

Saarland 66 309 000 Euro,

 

Sachsen 47 371 000 Euro,

 

Sachsen-Anhalt 70 993 000 Euro,

 

Schleswig-Holstein 66 308 000 Euro,

 

Thüringen 71 432 000 Euro.

 

2Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2023, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils übernächsten Jahr.

Bis 09.12.2020:

(4) 1Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

Berlin 43.460.000 Euro,

 

Brandenburg 66 220 000 Euro,

 

Bremen 60.332.000 Euro,

 

Mecklenburg-Vorpommern 61.355.000 Euro,

 

Rheinland-Pfalz 46.016.000 Euro,

 

Saarland 63.400.000 Euro,

 

Sachsen 25.565.000 Euro,

 

Sachsen-Anhalt 52.663.000 Euro,

 

Schleswig-Holstein 53.174.000 Euro,

 

Thüringen 55.731.000 Euro.

 

2Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2023, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils übernächsten Jahr.

 

(5) 1Leistungsschwache Länder, in denen die kommunalen Steuereinnahmen gemäß § 8 Absatz 1 und 2 im Ausgleichsjahr je Einwohner weniger als 80 Prozent des Durchschnitts aller gemäß § 8 Absatz 1 und 2 ermittelten Steuereinnahmen der Gemeinden betragen, erhalten Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft. 2Die Zuweisungen erfolgen in Höhe von 53,5 Prozent des zu 80 Prozent des Durchschnitts bestehenden Fehlbetrages. 3Für die Berechnung der Zuweisungen sind die nach § 9 Absatz 1 ermittelten Einwohnerzahlen maßgebend. 4Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(6) 1Zuweisungen werden leistungsschwachen Ländern gewährt, die aus Mitteln der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes einen Forschungsnettozufluss in Höhe von weniger als 95 Prozent des den Ländern durchschnittlich gewährten Forschungsnettozuflusses erhalten haben. 2Diese Länder erhalten pro Einwohner Ergänzungszuweisungen des Bundes in Höhe von 35 Prozent des zu 95 Prozent des durchschnittlich von den Ländern vereinnahmten Forschungsnettozuflusses bestehenden Fehlbetrages. 3Forschungsnettozufluss ist der Nettozufluss pro Einwohner in der von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz für das dem Ausgleichsjahr sieben Jahre vorausgehende Jahr festgestellten Höhe. 4Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(7) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind abweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei den Einnahmen darzustellen.

[1] § 11 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab d...

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