DDR-Altschulden: Kabinett beschließt Grundgesetzänderung

Um hoch verschuldete Städte und Gemeinden zu entlasten, hat das Kabinett die Änderung von Artikel 143h des Grundgesetzes beschlossen. Das soll auch kommunalen Wohnungsunternehmen mit Altschulden aus der DDR-Zeit zugutekommen.

Ein neuer Artikel 143h Grundgesetz soll den Bund in die Lage versetzen, sich beim Abbau der kommunalen Altschulden einmalig beteiligen zu dürfen. Bisher ist das wegen der Länderzuständigkeit verfassungsrechtlich nicht möglich.

Das Kabinett hat am 24.1.2025 einen Entwurf für die notwendige Grundgesetzänderung in einem schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen. Damit der Gesetzentwurf in Kraft treten kann, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat notwendig. 

Insgesamt haben sich nach Angaben der Bundesregierung in Deutschland Altschulden in Höhe von etwa 31 Milliarden Euro angesammelt. In Ostdeutschland kämpfen vor allem kommunale Wohnungsunternehmen immer noch mit Schulden aus der DDR-Zeit. Bislang hat aber nur Mecklenburg-Vorpommern einen Entschuldungsfonds aufgelegt.

Tilgungsplan für DDR-Altschulden

In Mecklenburg-Vorpommern sollen die DDR-Altschulden der kommunalen Wohnungsunternehmen in Höhe von 168,5 Millionen Euro bis 2030 getilgt sein – seit 2020 gibt es über einen gemeinsamen Entschuldungsfonds mit den Kommunen finanzielle Hilfen. Die Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft trat am 30.1.2021 in Kraft.

Die ersten 18 von 300 Kommunen haben im Mai 2024 insgesamt 25 Millionen Euro vom Land erhalten, die jährlich zur Verfügung stehen sollen. Seit dem 15.7.2023 lag die Rechtsgrundlage dafür vor. Laut Innenministerium waren über den kommunalen Finanzausgleich 2021 und 2022 bereits rund 30 Millionen Euro zum Abbau der DDR-Altschulden ausgereicht worden, durch eine Änderung der EU-Beihilferegelungen können die restlichen Schulden in voller Höhe abgelöst werden.

Weitere Informationen zum Entschuldungsfonds

Rechtsgutachten: Geteilte DDR-Altschulden

Zu dem Schluss, dass Bund und Länder die DDR-Altschulden auch von Wohnungsbaugenossenschaften anteilig übernehmen dürfen, kam im Juli 2023 ein Rechtsgutachten, das der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW) bei der Potsdamer Anwaltskanzlei Dombert in Auftrag gegeben hatte. Wörtlich heißt es da:

"Dem Ansinnen des Verbandes sind in der Vergangenheit auch rechtliche Bedenken entgegengehalten worden. Unter anderem wurde auf beihilfenrechtliche Probleme verwiesen, die eine Unterstützung von Wohnungsbaugenossenschaften mit sich bringen würde. Nach den Vorgaben des europarechtlichen Beihilferechts dürfen Unternehmen – und darum handelt es sich bei Wohnungsbaugenossenschaften – nur unter engen Voraussetzungen staatliche Hilfen erhalten."

Deutschland hatte zuvor bei der EU-Kommission eine Klarstellung eingefordert, inwieweit eine Hilfe auch dann gewährt werden darf, wenn die Kommunen noch im Besitz der betreffenden Wohnungen sind. Das war aus Sorge vor einem Verstoß gegen das Beihilferecht vermieden worden.

Rechtsgutachten zur Hilfe bei DDR-Altschulden

Grundgesetzänderung: Die Ausnahmeregelung

Die noch amtierende Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) sagte nach dem Kabinettsbeschluss zur geplanten Grundgesetzänderung: "Das ist auch für die ostdeutschen Kommunen wichtig, da viele kommunale Wohnungsunternehmen seit der Wiedervereinigung unter der hohen Altschuldenlast aus DDR-Zeiten leiden." Diese Altschulden machten Investitionen in Neubau und Sanierungen für sozial orientierte Wohnungsunternehmen schwerer. Hier eine spürbare Entlastung zu schaffen, sei auch für die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse von Bedeutung.

Verantwortlich für die Finanzausstattung der Städte und Gemeinden sind die Bundesländer. Mit der Grundgesetzänderung soll eine Ausnahmeregelung geschaffen werden, die den Bund ermächtigt, sich einmalig finanziell unmittelbar an den erforderlichen Maßnahmen der Länder zur Entlastung der Kommunen zu beteiligen. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Land die Kommunen zuvor vollständig von Liquiditätskrediten entschuldet hat. Stichtag für diese Regelung ist der 31.12.2023. An bereits erfolgten Anstrengungen der Länder kann sich der Bund beteiligen.


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dpa

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