Mecklenburg-Vorpommern

Tilgung von DDR-Altschulden bei Wohnungsunternehmen


Tilgung von DDR-Altschulden bei Wohnungsunternehmen

Mit neuen Zuwendungsbescheiden für die Ablösung von Altlasten aus der DDR-Zeit können weitere kommunale Wohnungsunternehmen in Mecklenburg-Vorpommern ihre Schuldenberge abbauen. Genossenschaften fühlen sich benachteiligt.

Das Ministerium für Inneres und Bau in Mecklenburg-Vorpommern hat am 11. Februar zehn Gemeinden Zuwendungsbescheide in Höhe von rund 8,4 Millionen Euro zur Ablösung von Wohnungsbaualtlasten aus der DDR-Zeit übergeben. Weitere Änderungsbescheide sind am 12. Februar vorgesehen. Die Schulden belasten kommunale Wohnungsunternehmen auch mehr als 30 Jahre nach der Wiedervereinigung noch immer.

"Diese Altverbindlichkeiten sind ein historisches Erbe, das bis heute nachwirkt und die finanziellen Handlungsspielräume vieler Kommunen erheblich einengt", sagte Minister Christian Pegel (SPD). "Mit diesen Bescheiden sorgen wir ganz konkret dafür, dass kommunale Wohnungsunternehmen wirtschaftlich stabil bleiben und ihre Wohnungen langfristig sichern können."

Über den Kommunalen Entschuldungsfonds stellt das Land seit 2020 jährlich 25 Millionen Euro zur Verfügung. Ziel ist es, die Altschulden schrittweise abzulösen und die wirtschaftliche Stabilität kommunaler Wohnungsunternehmen nachhaltig zu sichern.

Tilgungsplan für DDR-Altschulden: Hintergrund

Auf Grundlage von Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrags gingen sowohl das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen als auch die anteiligen Schulden auf die Städte und Gemeinden über. Mit einer Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (§ 26 FAG M-V) wurde ein Kommunaler Entschuldungsfonds vereinbart. Mit dem Geld sollen die DDR-Altschulden in Höhe von 168,5 Millionen Euro bis 2030 getilgt sein.

Eine Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft trat am 30.1.2021 in Kraft. Beim Erlass der Verordnung war allerdings noch unklar, ob eine vollständige Entschuldung gelingen würde. Parallel dazu hatte die Bundesregierung mit Schreiben vom 5.9.2022 an die Europäische Kommission eine Klarstellung eingefordert, inwieweit eine Hilfe auch dann gewährt werden darf, wenn die Kommunen noch im Besitz der betreffenden Wohnungen sind. Das war aus Sorge vor einem Verstoß gegen das Beihilferecht vermieden worden.

Seit dem 15.7.2023 lliegt die Rechtsgrundlage vor – die Anpassungen in der Verordnung haben insbesondere zur Folge, dass Bescheide, die bisher auf die De-minimis-Beträge beschränkt wurden, nun eine vollständige Ablösung der bestehenden Altverbindlichkeiten zulassen. Zum 31.12.2023 ergab sich noch ein Bestand an Wohnungsbaualtschulden im Land in Höhe von 168,5 Millionen Euro.

Kommunale Altschulden: Neuer Artikel 143h GG

Verantwortlich für die Finanzausstattung der Städte und Gemeinden sind die Bundesländer. Mit einer Grundgesetzänderung wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen, die den Bund ermächtigt, sich einmalig finanziell unmittelbar an den Maßnahmen der Länder zur Entlastung der Kommunen zu beteiligen.

Ein neuer Artikel 143h Grundgesetz versetzt den Bund in die Lage, sich beim Abbau der kommunalen Altschulden einmalig zu beteiligen. Bisher war das wegen der Länderzuständigkeit verfassungsrechtlich nicht möglich. 

Da Bundestag und Bundesrat mit der verfassungsändernden Zwei-Drittel-Mehrheit zugestimmt haben, wurde das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes am 24.3.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 25.3.2025 in Kraft.

Beschluss des Bundesrates "Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h)"

Rechtsgutachten zur Aufteilung von DDR-Altschulden

Zu dem Schluss, dass Bund und Länder die DDR-Altschulden auch von Wohnungsbaugenossenschaften anteilig übernehmen dürfen könnten, kam im Juli 2023 ein Rechtsgutachten, das der VNW bei der Potsdamer Anwaltskanzlei Dombert in Auftrag gegeben hatte. Wörtlich heißt es da:

"Dem Ansinnen des Verbandes sind in der Vergangenheit auch rechtliche Bedenken entgegengehalten worden. Unter anderem wurde auf beihilfenrechtliche Probleme verwiesen, die eine Unterstützung von Wohnungsbaugenossenschaften mit sich bringen würde. Nach den Vorgaben des europarechtlichen Beihilferechts dürfen Unternehmen – und darum handelt es sich bei Wohnungsbaugenossenschaften – nur unter engen Voraussetzungen staatliche Hilfen erhalten."

Rechtsgutachten zur Hilfe bei DDR-Altschulden

Tilgung der DDR-Altschulden: Genossenschaften benachteiligt?

"Mecklenburg-Vorpommern geht als einziges ostdeutsches Bundesland die Problematik an, das ist ein richtiger Schritt", sagte Andreas Breitner, Direktor des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW). Trotzdem sei es "zu kurz gesprungen", da auch die Genossenschaften Fundament des bezahlbaren Wohnens seien – auch sie leiden laut Breitner unter der Problematik, würden aber von der Landesregierung vergessen.

Der Verband geht davon aus, dass zum Erreichen von Klimaneutralität 2045 Investitionen von bis zu zwei Euro pro Quadratmeter notwendig sind. "Da ist es mehr als ärgerlich, wenn den Unternehmen wertvolle Finanzmittel aus der Tasche gezogen werden, um Schulden zu begleichen, die sie nicht zu verantworten haben", so der VNW-Direktor weiter. Vor diesem Hintergrund erfahre die Problematik der DDR-Altschulden neue Brisanz.

Die Tilgung müsse auf Wohnungsbaugenossenschaften ausgedehnt werden. Dem Verbandschef zufolge lasten Altschulden in Höhe von rund 110 Millionen Euro auf den im VNW organisierten Genossenschaften. Dass ihre Mieter nach wie vor für Schulden der DDR-Regierung aufkommen müssen, sei dreieinhalb Jahrzehnte nach dem Ende der DDR nicht nachvollziehbar.


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dpa

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