Entscheidungsstichwort (Thema)

Nießbrauch an einem Kommanditanteil - Zurechnung von Verlusten aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 12/21)

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Nießbraucher eines Kommanditanteils nach der vertraglichen Abrede nicht lediglich die laufenden Verluste, sondern auch die aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern folgenden Verluste zu tragen, sind Verluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens steuerrechtlich ausschließlich dem Nießbraucher zuzurechnen, soweit dieser als Mitunternehmer anzusehen ist.

 

Normenkette

BGB § 1030 Abs. 1, § 1068 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1-2; HGB § 116 Abs. 2

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Beteiligung an der C Immobilien GmbH & Co. KG (KG), die in den Streitjahren (2012 bis 2014) Einkünfte aus der Vermietung zweier Grundstücke erzielte und ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb in Form der Vermietung von im Eigentum der KG stehender Grundstücke nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Wege des qualifizierten Betriebsvermögensvergleichs ermittelte, als Mitunternehmer sowie die Zurechnung von Verlusten in Streit.

Die KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 23. Dezember 2005 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 gegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die notarielle Urkunde vom 23. Dezember 2005 (Blatt 40 ff. der Akte 3 K 1869/18). Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war während der Streitjahre (2012 bis 2014) die nicht am Kapital der KG beteiligte C Immobilien Verwaltungs-GmbH (GmbH), die einen Anspruch auf eine jährliche Haftungsvergütung in Höhe von 1.800 € hatte. Kommanditisten KG waren zunächst H.C. (G1) und M.C. (G2) mit einer Einlage von insgesamt 18.000 € sowie die Beigeladene zu 2 mit einer Einlage von ebenfalls 18.000 €.

Mit notariellem Vertrag vom 30. August 2006 übertrugen G1 und G2 - neben weiteren Geschäfts- und Kommanditanteilen - jeweils zwei Geschäftsanteile zu je 4.500 € an der GmbH sowie jeweils zwei Kommanditanteile an der KG zu je 4.500 € unentgeltlich an ihre Kinder, den Kläger zu 1 sowie die Klägerin zu 6. Ebenfalls mit notariellem Vertrag vom 30. August 2006 übertrug die Beigeladene zu 2 - neben weiteren Geschäfts- und Kommanditanteilen - jeweils einen Geschäftsanteil zu je 3.000 € an der GmbH sowie jeweils einen Kommanditanteil an der KG zu je 3.000 € an ihre Kinder, die Kläger und Klägerinnen zu 2, zu 3, zu 4 - damals noch unter dem Namen D. - und zu 5 sowie die Beigeladenen zu 3 und zu 4.

In beiden Verträgen wurden den Veräußerern jeweils Nießbrauchsrechte an den übertragenen Gesellschaftsanteilen "auf Lebensdauer" eingeräumt. Den Nießbrauchern sollten jeweils die Gewinne "bezüglich der von dem Nießbrauch erfassten Gesellschaftsanteile" zustehen. Zudem hatten die Nießbraucher die Verluste zu tragen. Im Falle der Auflösung einer Gesellschaft oder des Ausscheidens eines Erwerbers aus einer Gesellschaft sollte sich der Nießbrauch auf das dem Erwerber zustehende Auseinandersetzungsguthaben erstrecken.

Die Stimmrechte und sonstigen Verwaltungsrechte aus den übertragenen Gesellschaftsanteilen sollten den jeweiligen Erwerbern zustehen. Zugleich bevollmächtigten die Erwerber G1 und G2 bzw. die Beigeladene zu 2, für die Dauer des Nießbrauchs die Stimm- und Verwaltungsrechte in den einzelnen Gesellschaften - und damit auch in der KG - auszuüben. Die Vollmacht wurde mit der Beschränkung erteilt, dass die Bevollmächtigten nicht befugt sein sollten, den Gesellschaftsvertrag zu ändern, die Zinssätze für Guthaben auf den Gesellschafterkonten festzusetzen oder zu ändern sowie die Gesellschaft aufzulösen oder umzuwandeln. Zugleich waren die Erwerber, sollten sie ihr Stimmrecht selbst ausüben, bei Beschlüssen über die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Gewinnverwendung, die Festsetzung oder Änderung des Zinssatzes für Guthaben auf den Gesellschafterkonten sowie die Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft an die Weisungen der Veräußerer gebunden. Weiter vereinbarten die Parteien, dass die Veräußerer die Erwerber von den entstehenden Steuerverbindlichkeiten freizustellen haben, wenn und soweit den Erwerbern Einkünfte aus den übertragenen Beteiligungen ertragsteuerlich zugerechnet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Urkunden des Notars S. vom 30. August 2006 (Blatt 74 ff. der Gerichtsakte 3 K 1861/18; Blatt 116 ff. der Gerichtsakte 3 K 1868/18).

Mit notarieller Urkunde vom 13. September 2012 (Blatt 43 ff. der Vertragsakte) veräußerte die KG sämtliche in ihrem Eigentum stehende Grundstücke für einen am 1. November 2012 fälligen Kaufpreis von 1.656.000 € an die C Verwaltungs-UG (UG), an der der Kläger zu 1 sowie ein Dritter jeweils zu ½ als Gesellschafter beteiligt waren. In dem Bilanzbericht zur "Schlussbilanz Aufgabe der werbenden Tätigkeit" zum 31. Oktober 2012 (Blatt 179 ff. der Bilanzakte) führte die KG aus, die Grundstücke seie...

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