Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für ein Jurastudium im 36. Semester keine Werbungskosten und keine Sonderausgaben

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen einer Krankenschwester für ein berufsbegleitendes Jurastudium im 36. Semester stellen weder Werbungskosten noch Sonderausgaben dar, weil kein hinreichend konkreter, klar erkennbarer Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen als Rechtsanwältin besteht

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen der 1951 geborenen Ehefrau des Klägers für ein Jurastudium in B als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Der Kläger ist verheiratet und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte als Lehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, seine Ehefrau war im Streitjahr als Krankenschwester (Nachtdienst) im ...-Krankenhaus in B tätig und erzielte ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ausweislich der Akten hat die Ehefrau des Klägers durch den Besuch des Abendgymnasiums die Hochschulzugangsberechtigung erlangt, studiert seit dem Sommersemester 1985 an der ...-Universität in B Rechtswissenschaft und befand sich im Wintersemester 2002/2003 im 36. Fachsemester (Bl. 9 Proz.-Akte). In der Einkommensteuererklärung für 2003 machten der Kläger und seine Ehefrau Aufwendungen (doppelte Haushaltsführung) für das Jurastudium der Ehefrau in Höhe von 1.227,00 € als Sonderausgaben geltend.

Bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das Finanzamt Aufwendungen "für Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf nicht, weil die Absicht, auf Grund der erlangten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht erkennbar ist". Mit dem gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 19. Oktober 2004 eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, dass seine Ehefrau sehr wohl den beruflichen Wunsch habe, als Juristin zu arbeiten, sonst wäre der finanzielle Aufwand für Studium und Unterbringung am Ort der Uni nicht gerechtfertigt. Die beachtliche Studiendauer resultiere aus dem Alter seiner Ehefrau und dem zeitaufwändigen Studienfach, dessen Prüfungsanforderungen sich wiederholt verändert hätten. Zudem sei ersichtlich, dass bei der vorliegenden Berufstätigkeit als Krankenschwester im Nachtdienst im Umfang von ca. 0,6 Stellen das "normale" Studiertempo nicht möglich sei.

Nachdem das beklagte Finanzamt die Ehefrau des Klägers am 26. Oktober 2004 zu dem Rechtsbehelfsverfahren gem. § 360 der Abgabenordnung -AO- hinzugezogen hat, wurde mit der Entscheidung vom 3. Januar 2005 der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass seine Ehefrau als Krankenschwester schon in jungen Jahren beim Krankenhaus der Stadt N mit Stationsleitungsaufgaben betraut gewesen sei. Sie habe aber den Berufstraum, Juristin zu werden, gehabt. In der Folgezeit habe sie erfolgreich das Abendgymnasium absolviert und mit 35 Jahren das Studium begonnen. Da deshalb nur noch Nachtdienste möglich gewesen seien, habe sie auf eine leitende Stellung in ihrem alten Beruf verzichten müssen. Dass man all diese Beschwernisse auf sich genommen habe, spreche in keiner Weise dafür, dass das Studium als Hobby anzusehen sei.

Seine Ehefrau sei nie - schon aus Altersgründen - an einer Behördenlaufbahn interessiert, vielmehr wolle sie als Anwältin tätig sein. Da man als Selbständige keiner Altersgrenze unterliege, könne seine Ehefrau also durchaus noch 20 Jahre als Juristin tätig sein. Die Annahme des Finanzamts, aus Altersgründen und wegen der Arbeitssituation würden Chancen auf Beschäftigung als Juristin kaum bestehen, unterstelle, dass ein Klient nur eine Anwältin im Alter von 30 aber keinesfalls im Alter von 55 Jahren möchte. Dies möge der Einschätzung des Rechtsbehelfssachbearbeiters entsprechen, sei aber unsachlich. Ebenso sei es abenteuerlich, heute den Arbeitsmarkt für Juristen in 10 Jahren beschreiben zu wollen.

Seine Ehefrau habe im Laufe ihres Studiums alle erforderlichen Scheine, die zur Ablegung der Prüfung vorzulegen seien, erworben. Wie aus der beigefügten Anlage "Studiendokumentation" ersichtlich sei, bereite sie sich mit der Belegung von Repetitorien auf das Examen vor. Zum jetzigen Zeitpunkt konkrete Bewerbungen zu betreiben, sei voreilig, da man den Ausgang der Prüfung nicht kenne. Gleichwohl berichte seine Ehefrau von Arbeitsangeboten aus dem Bekanntenkreis. Es gehe dabei um die Mitarbeit in einer bestehenden Kanzlei. Ein schriftliches Vertragsangebot hierzu könne aus nachvollziehbaren Gründen nicht vorgelegt werden.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass seine Ehefrau das erste Staatsexamen noch nicht abgelegt habe. Wegen der Ablegung der Prüfung habe jedoch Kontakt mit dem Prüfungsamt bestanden. Seine Ehefrau sei seit Anfang letzten Jahres arbeitslos, da ihre Stelle gestrichen worden sei. Sie habe sich um eine neue Stelle als Krankenschwester bemüht. Sie habe auch Angebote bekommen, di...

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