Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliche Beurteilung von Entschädigungsleistungen; Zusammenballung bei Zahlungen aufgrund eines Sozialplans

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Werden in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und/oder in rechtlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen zugesagt, sind diese einheitlich zu beurteilen.

2) Eine Zusammenballung von Einkünften liegt grundsätzlich nicht vor, wenn die einheitlich zu beurteilenden Abfindungszahlungen über mehrere Jahre verteilt zufließen.

3) Ein über mehrere Jahre verteilter Zufluss von Abfindungszahlungen steht der Anwendung der Steuerermäßigung des § 34 EStG nur dann nicht entgegen, wenn neben der Hauptentschädigungsleistung in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.05.2010; Aktenzeichen IX R 39/09)

BFH (Urteil vom 11.05.2010; Aktenzeichen IX R 39/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine im Jahr 2005 (Streitjahr) aufgrund einer Sozialplanregelung an den Kläger geleistete Zahlung in Höhe von zzzzzz EUR ermäßigt zu besteuern ist.

Der am xx. Mai 1948 geborene Kläger war ursprünglich als angestellter Orchestermusiker für den Q e.V. (Verein) tätig. Über das Vermögen des Vereins wurde mit Beschluss des Amtsgerichts F-Stadt vom xx. März 2001 (Az xxx IN xx/01) das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger wurde im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner Einkommensteuererklärung 2005 gab er an, unter anderem Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre in Höhe von zzzzzz EUR erhalten zu haben.

Diese Zahlung beruhte auf einem am xx. August 2001 zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat des Vereins geschlossenen sog. Sozialplan. Aufgrund dieses Sozialplanes hatte der Kläger bereits in den Jahren 2001 bis 2004 Zahlungen erhalten (2001: 20.000 DM steuerfrei sowie weitere, der Lohnsteuer unterworfene Zahlungen in Höhe von: 6.270,61 EUR – 2001, 20.210,00 EUR – 2002, 21.972,00 EUR – 2003, 22.584,00 EUR – 2004).

Der Sozialplan sollte – ausweislich der Präambel – der sozialverträglichen Abwicklung, insbesondere dem Ausgleich bzw. der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile dienen, die den betroffenen Mitarbeitern des Vereins durch die Einstellung des Orchesterbetriebes und die damit verbundenen Kündigungen zum 1. September 2001 entstehen. Zwischen den Vertragsschließenden bestand Einigkeit, dass es sich hierbei nicht um einen Sozialplan im Sinne der §§ 123 ff. der Insolvenzordnung (InsO) handelte. Die Ansprüche aus dem Sozialplan – so stellten die Vertragsbeteiligten klar – bestünden nur außerhalb der Insolvenzmasse und wenn die bisherigen Zuschussgeber des Vereins hierfür Mittel im erforderlichen Umfang mit der entsprechenden Zweckbindung zur Verfügung stellten.

Die Verteilung dieser von dritter Seite zur Verfügung gestellten Mittel sollte nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen erfolgen (§ 2). Dabei sollte zunächst versucht werden, die Arbeitnehmer, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, auf bestehende Kulturorchester zu verteilten. Den übernehmenden Orchestern sollten für die Übernahme von Orchestermitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen Fördermittel zufließen (§ 2 Abschnitt A Ziff. 1, Anlage A). Die Arbeitnehmer, für die bis zum 31. Oktober 2001 kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden konnte, sollten eine Abfindung erhalten, deren Höhe nach näher festgeschriebenen Kriterien zu ermitteln war (§ 2 Abschnitt A Ziff. 2 Buchst. a). Die im Jahr 2001 zu zahlende Abfindung ergab sich aus der Anlage C zum Sozialplan. Die in den Jahren 2002 bis 2004 zu zahlenden Abfindungen zielten auf die Aufstockung der den Arbeitnehmern zustehenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf 82 v.H. einer (Brutto-)Jahresvergütung.

Arbeitnehmer, die – wie der Kläger – am 1. September 2001 das 53. Lebensjahr bereits vollendet hatten und die nicht in andere Arbeitsverhältnisse vermittelt werden konnten, sollten ebenfalls eine Abfindung erhalten (§ 2 Abschnitt B). Die im Jahr 2001 zu zahlende Abfindung ergab sich aus der Anlage D zum Sozialplan. Diesen Arbeitnehmern wurde außerdem für die Zeit des Bezuges und unter Anrechnung von Arbeitslosengeld für die Geltungsdauer des Sozialplanes ein monatliches Einkommen in Höhe von 1/12 von 82 v.H. einer Jahresvergütung garantiert (§ 2 Abschnitt C Ziff. 3). Darüber hinaus sollten jene Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2004 noch nicht das 63. (Schwerbehinderte das 60.) Lebensjahr vollendet hätten, die zu diesem Zeitpunkt noch keine Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten und die am 30. Mai 2004 nicht in einem Anstellungsverhältnis stehen würden, eine sog. ergänzende Abfindung erhalten (§ 2 Abschnitt B Ziff. 4). Die Höh...

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