Abgeltungszahlung für Versorgungsbezüge an NATO-Mitarbeiter

Eine Einmalzahlung zur Abgeltung von Versorgungsbezügen der NATO an einen ehemaligen Angestellten führt zu steuerpflichtigen Einkünften. So entschied das FG Münster.

Vor dem FG Münster wurde folgender Fall verhandelt: Der Kläger war ursprünglich als Soldat in Deutschland beschäftigt. Ab 2005 wurde er als Angestellter der NATO in Luxemburg tätig. In dieser Zeit war der Kläger in einem Versorgungssystem der NATO eingebunden. Festgelegte Gehaltsbestandteile (vergleichbar mit einem Arbeitnehmer- und einem Arbeitgeberbeitrag) wurden in Fonds eingezahlt, die in bestimmten Grenzen von den Mitgliedern selbst bestimmt werden konnten. Nachdem das Dienstverhältnis beendet wurde, zog der Kläger mit seiner Frau zurück nach Deutschland.

Auszahlung des Guthabens als Einmalbetrag

Aufgrund der Regelungen des Versorgungssystems konnte der Kläger von einem Wahlrecht Gebrauch machen: So entschied er sich nach Beendigung des Dienstverhältnisses, sich das angesparte Guthaben als Einmalbetrag auszahlen zu lassen. Dies erfolge im Jahr 2017. Strittig waren nun die steuerlichen Folgen.

Das Finanzamt besteuerte die Einmalzahlung als Versorgungsbezug. Zur Anwendung kam der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG. Damit war der Kläger nicht einverstanden. Er verwies auf Art. 19 des Ottawa-Abkommens. Seiner Ansicht nach war die Einmalzahlung demnach steuerfrei. Zudem sei ihm das eingesetzte Guthaben bereits in der Beitragsphase zugeflossen. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Zahlung ist nicht steuerfrei

Das FG verwies darauf, dass Art. 19 des Ottawa-Abkommens nur laufende Bezüge betreffe. Zudem sei die Einmalzahlung dem Kläger erst im Streitjahr 2017 zugeflossen, da kein Lohnzufluss bereits während der Beitragsphase erfolgt sei. Das Gericht wies darauf hin, dass der Kläger keinen eigenständigen Rechtsanspruch gegen eine von der Organisation NATO getrennte Versorgungseinrichtung erworben habe. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 42/23 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 17.5.2023, 14 K 3421/20 E, veröffentlicht am 17.7.2023

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