Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzungsverjährung trotz einer nicht auf die ErbSt bezogenen Betriebsprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Beginnt die Finanzbehörde vor Ablauf der Festsetzungsverjährung für die Schenkungsteuer mit einer Außenprüfung, die sich auf andere Steuern bezieht, tritt die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO 1977 für die Schenkungsteuer nicht ein.

2) Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO tritt nur dann ein, wenn die Finanzbehörde bei der Außenprüfung von der vollzogenen Schenkung positive Kenntnis erlangt; nicht ausreichend ist es, wenn Umstände bekannt werden, die erst aufgrund weiterer Ermittlungen eine Prüfung der Frage ermöglichen, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt, hier: Kenntnis von einer verdeckten Gewinnausschüttung.

 

Normenkette

AO 1977 § 170 Abs. 5 Nr. 2, § 171 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.06.2007; Aktenzeichen II R 20/06)

BFH (Urteil vom 06.06.2007; Aktenzeichen II R 20/06)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob die Schenkungsteuerfestsetzungen für Vorgänge aus den Jahren 1994 und 1995 durch Bescheid vom 22.12.2003 gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ausgesetzt werden durften oder ob insoweit die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war.

Der Kläger (Kl.) war in den Jahren 1994 und 1995 zu jeweils 50 % neben seinem Bruder an der X Fenster und Türen GmbH und an der X Bauelemente GmbH beteiligt. Die Eltern des Kl. waren Gesellschafter der X GmbH, der Vater zu 75 % und die Mutter zu 25 %. Die X GmbH erstattete Personalkosten an die X Fenster und Türen GmbH (1994: 415.231,84 DM und 1995: 393.551,18 DM) und an die X Bauelemente GmbH (1994: 925.736,98 DM und 1995: 805.448,59 DM). Im Rahmen einer Betriebsprüfung des Finanzamts (FA) für Großbetriebsprüfung (GroßBp.) A-Stadt bei der X GmbH gelangte die Betriebsprüferin zu der Auffassung, dass die Personalkostenerstattungen teilweise als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Vater des Kl. zu behandeln seien. Außerdem vertrat sie die Auffassung, dass in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen jeweils zur Hälfte Schenkungen an den Kl. und dessen Bruder gegeben seien. Ihre Mitteilung über den Sachverhalt ging am 11.12.1997 beim Beklagten (Bekl.) ein. Zu den Einzelheiten wird auf die Mitteilung in den Steuerakten Bezug genommen. Am 28.12.1998 ging eine weitere Mitteilung der Betriebsprüferin beim Bekl. ein, wonach dem Vater des Kl. weitere Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen zugerechnet wurden, die er wiederum dem Kl. schenkweise überlassen habe. Zu den Einzelheiten wird auf die Mitteilung vom 22.12.1998 in den Steuerakten Bezug genommen.

Bereits nach Eingang der ersten Mitteilung forderte der Bekl. den Kl. Anfang 1998 zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf, die dieser am 14.05.1999 beim Bekl. einreichte. Darin machte er Angaben zu der Übertragung von Anteilen an der X GmbH und an der Y KG lt. notariellem Vertrag vom 16.12.1996 und vertrat im weiteren die Auffassung, Schenkungen aufgrund von verdeckten Gewinnausschüttungen lägen nicht vor. Zu den Einzelheiten wird auf die Schenkungsteuererklärung in den Steuerakten Bezug genommen.

Durch Bescheid vom 22.12.2003 (StNr. XXX/9253/7304) setzte der Bekl. die Schenkungsteuer gemäß § 165 Abs. 1 AO für die Vorgänge aus den Jahren 1994 und 1995 in vollem Umfang aus. Zu den Einzelheiten wird auf den Aussetzungsbescheid in den Steuerakten Bezug genommen. Hiergegen wandte sich der Kl. mit seinem Einspruch vom 21.01.2004. Er vertrat die Auffassung, etwaige Steueransprüche seien bereits verjährt.

Durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 04.05.2004 verwarf der Bekl. den Einspruch als unzulässig. Er vertrat die Auffassung, durch den Aussetzungsbescheid vom 22.12.2003 sei noch keine Schenkungsteuer festgesetzt worden und eine Beschwer deshalb nicht gegeben. Auch sei entgegen der Auffassung des Kl. Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten, da der Bekl. vom Schenkungsvorgang in 1997 Kenntnis erlangt und daraufhin zur weiteren Sachverhaltsermittlung entsprechende Steuererklärungen angefordert habe. Deshalb habe die Festsetzungsfrist nach Abgabe der Steuererklärung in 1999 erst mit Ablauf des 31.12.1999 begonnen und mit Ablauf des 31.12.2003 geendet.

Mit seiner Klage vom 03.06.2004 verfolgt der Kl. sein Begehren auf Aufhebung des Aussetzungsbescheides weiter. Unter Hinweis auf § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO hält er an seiner Auffassung fest, dass der Steueranspruch bei Erlass des Aussetzungsbescheides bereits verjährt gewesen sei.

Der Kl. beantragt,

den Bescheid über die Aussetzung der Schenkungsteuer gemäß § 165 Abs. 1 AO für 1994 und 1995 und die EE ersatzlos aufzuheben.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner in der EE dargelegten Auffassung fest.

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Die Klage ist zulässig.

Der Kl. macht geltend, durch den angefochtenen Aussetzungsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Auch wenn es durch diesen Bescheid noch nicht zu einer Steuerfestsetzung kommt, bleibt diese aufgrund der Regelung des § 171 Abs. 8 AO auch ...

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