Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibung auf Kapitalgesellschaftsanteile

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an KapG gilt die Vermutung, dass die Aufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung im Zeitpunkt der Anschaffung deren Teilwert entsprechen; bei durch verdeckten Einlagen bedingten Anschaffungskosten gilt die Vermutung nicht ohne Weiteres.

2) Die Vermutung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass die Anschaffung von vornherein eine Fehlmaßnahme war; in einer Anlaufphase von fünf Jahren realisierte Verluste begründen (allein) noch keine Fehlmaßnahme.

3) Die zeitlich „vorgezogene“ Anwendung des Abzugsverbots nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bei Beteiligungen an ausländischen KapG nach § 34 Abs. 4 Satz 1 KStG auf den VZ 2001 verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.

4) Das Konkurrenzverhältnis zwischen der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit ist ausgehend von der konkreten nationalen Norm und nicht nach den konkreten Beteiligungsverhältnissen zu entscheiden.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 253 Abs. 2 S. 3; KStG §§ 8b, 34 Abs. 4 S. 1; AEUV Art. 63; KStG § 8

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.05.2014; Aktenzeichen I R 66/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob von der Klägerin in den Jahren 1998 bis 2001 an ihre Tochtergesellschaft geleistete Zahlungen zu Forderungen gegenüber der Tochtergesellschaft oder als verdeckte Einlagen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung geführt haben und ob auf diese Forderungen bzw. auf die Beteiligung in den Jahren 1998 bis 2001 das steuerliche Einkommen mindernde Teilwertabschreibungen vorzunehmen sind.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12.08.1992 unter der Firma „X … GmbH” mit einem Stammkapital von 50.000 DM und Sitz in A-Stadt gegründet. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war die Erstellung von Software und deren Vertrieb sowie der Vertrieb von IBM Produkten und die Beratung und Schulung von Unternehmen für den Einsatz von Datenverarbeitung. Als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer wurde u.a. Herr A … B …. (K) bestellt. In den Jahren 1994 und 1995 übernahm K von den bisherigen Gesellschaftern zunächst Geschäftsanteile von 60 % an der Klägerin. Mit notariellem Vertrag vom 28.07.1998 übernahm K auch den übrigen Geschäftsanteil von 40 %, wobei K das Gewinnbezugsrecht ab dem 01.01.1998 zustehen sollte. Seitdem war K alleiniger Gesellschafter der Klägerin. Er war zunächst auch alleiniger Geschäftsführer, nachdem der noch verbleibende Geschäftsführer am 05.08.1998 (Tag der Handelsregistereintragung) abberufen wurde. Vom 06.05.1998 (Tag der Handelsregistereintragung) an war daneben Herr C … D … als Prokurist bestellt. Ab dem 15.02.2000 bis zum 02.01.2006 (jeweils Tag der Handelsregistereintragung) war dieser neben K weiterer einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin. Laut dem Beklagten (dem Finanzamt –FA–) ist die Klägerin – so eine Mitteilung von K an Amtsstelle am 23.08.2010 – seit dem Jahr 2006 nicht mehr aktiv tätig (siehe Schriftsatz vom 17.09.2010).

Mit notariellem Vertrag vom 31.05.2000 brachte K seine Geschäftsanteile an der Klägerin in die X … Holding GmbH ein, deren alleiniger Gesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer er war. Durch Umwandlungsbeschluss vom 29.06.2000 wurde die X … Holding GmbH formwechselnd in die X … AG umgewandelt. Deren einzelvertretungsberechtigte Vorstände waren zunächst K, Herr C … D … und Herr E ….. F …, wobei die Letztgenannten ab dem 06.07.2001 lediglich noch Prokuristen waren und die Prokura von Herrn E ….. F … am 21.11.2002 erlosch (jeweils Tage der Handelsregistereintragung).

In den Streitjahren wies die Klägerin in ihren Jahresabschlüssen die folgenden Umsatzerlöse und Jahresüberschüsse bzw. -fehlbeträge aus:

Umsatzerlöse

Jahresüberschuss/-fehlbetrag

– 31.12.1998

5.779.507 DM

26.259 DM

– 31.12.1999

7.391.012 DM

./.

2.618 DM

– 31.12.2000

7.793.408 DM

./.

99.317 DM

– 31.12.2001

4.098.521 €

(s. JA 2002)

./.

340.481 €

– 31.12.2002

2.349.020 €

./.

149.350 €

Laut einem Gesellschafterbeschluss vom 25.06.1997 sollte die Klägerin eine 100 %-ige Tochtergesellschaft in den USA nach dem Recht des Bundesstaats Delaware und mit einem Büro in Kalifornien und später ggf. auch in New York gründen. „President” und „Chief Executive Officer” sollte danach K werden. Die vorgenannte Gesellschaft wurde im August 1997 als „X … Corp.” (im Folgenden: X..Corp.) gegründet. Hierzu liegen verschiedene Unterlagen in englischer Sprache vor (Ordner „Belege angefordert mit Schreiben vom 7.4.2010”, Heftstreifen „Handelsregistereintrag”, „Satzung”, „Bestellung Direktor”, „Anteilsschein”). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin 100 % der Anteile der X..Corp. hielt. Aus dem „Written Consent of the Sole Director to Corporate Action” ergibt sich, dass das Geschäftsjahr der X..Corp. jeweils zum 31.12. enden sollte.

Im Hinblick auf die künftigen Amerikaaktivitäten von K wurde diesem durch einen Zusa...

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